ryb z Theil. r Abtheilung.
man pflegt auch andern oft bey einer vorfallenden Noth selbezu geben, zum Beyspiele, wenn die Pfarrkirche zu weitentfernet ist, wenn wegen der beschwerlichen Wege oder an-derer dringenden Ursachen die Leute hart können in die gemei-ne Kirche kommen, ((i) Doch pflegt man bey der Erlaubnißbesonderer Bethhäuser behutsam dareinzugchen, damit dieGläubigen nicht dieselben misbrauchen.
1. Es ist nicht erlaubet in selben an den hohem Festta-gen * ** die Messe zu lesen, sondern es müssen die Leute in diePfarrkirche gehen, (bj)
2. Es darf nicht ein jeder unbekannter und fremder Prie-ster ohne die Erlaubniß des Bischofes oder eines andern, derin solchen Dingen die Stelle des Bischofes vertritt, in selbendie Messe lesen, (l)
z. Man darf selbe Erlaubniß nicht also brauchen, daßman deßwegen vermeyne erlaubet zu seyn von der Pfarrmessedrey Sonntag» nacheinander auszubleiben, wenn einer leichtin selbe kommen kaun. Ja es sind jede, welche leicht kön-nen, bey selber alle Sonntage zu erscheinen verbunden." (lv)
4. Man
(6) Osrol. KI. b.. 5 Ospit. 0. ZZ4- Ooac. ?srl 5 . VI. l.. Z » c.ly. (U) Oono. Zod, csn. 21. (l) Lonc. ftsrik.
an. i»i2, ?. 1, c»n. y. Lonc. I'eitl. 8etl. 22. Öecr. äe obterv.Levit. in eelebr. IVlill'. (X) Lonc. Lkiderit. e»n. 21. Oona.8«r>lic. sn. Z74 , cio. ir. ?Iiirimss sliss Ooncilic>rum8snöiio-n«8 vicle tuprs ?. 2, 8.4» c. z, tät. (O) Lonc. Vsurenl. in(isllis sn. iz68 » can. 84.
* Welche Festtage diese seyn, zeeget uns der schon öfters angezoge-ne P. Concina (Lompenä. 'Ueol. Okrilt. (kam. 2 , l^ib. 10 ,Oissert. 4 , c. Z, n. 24.) mit diesen Worten an: In solchen Ra,pclten ist verbothen die Messe zu lesen an den Festtagender Geburt des Herrn, der Erscheinung des Herrn, derOstern, Pfingsten, Verkündigung und Himmelfahrt derseligsten Jungfrau Maria, der heiligen Apostel Petrusund Paulus, und andentFesttage ailcr Heiligen,rvennMchrsanderes in der Erlaubniß gemeldet wird-
** Von der wichtigen Pflicht bey der Pfarrmesse zu erscheinen hatPougrt schon oben (In des 2 Th. 4 Ablh. 3 Kap.) weitläuft,ger ge-handelt,