Band 
I. Theil
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Die Herrschaffren Lr/rop« 145erkennet. Seit 900. Jahren her/ nemlich von

Lm oio LN. dkrilli. 800. ist die höch-

ste Würde des Kayserthumbs auf TeutschesGeblüt gefallen / und ist hiemit der Teutsch-Römische Kapser ein wahres Oberhaubt desTeutschen Reiches/ und aller Landen dessel-ben.

Jedoch haben die jenigen Fürsten so überdie psrticular-Land des Teutschen Bodens anund vor sich selbst so vile Herrliche Rechtenund Macht/ daß sie ohne Willen des Kaysersvil m ihren eigenen Landen zuschaffen haben,der Kayser aber ihrer Beystimmung in vilenDingen benöthiger ist. Aber dises alles mußbey der Land-K'arte von Teutschland undim ^sure kublico ausführlicher beygebrachtwerden.

Vor eine Haupt-Stadt des gantzen Deutsch-lands kan eben keine ausgegeben. Dochmag auch keine der Stadt Wienn in Oester-reich vorgezogen / oder auch nur gleich gehal-ten werden: nicht nur weil sie an Grösse /Pracht/ und anderen Gaben denen besten inLuropz die Waag haltet/ sondern weil sieKon lange Zeit der beständige Sitz einesRömischen Kaysers ist.

Unter den Flüssen gebühret der Vorzugder Dona»/ am Westen laustet der Rhein/an Osten die weixel/ in der Mitte die Elbe.

7. LuropL rechter Gchenckel ist das Kö-nigreich Ungarn sambt seinen zugehörden/K Sclavo-