1294 1^ 284 Der CronFranckreich
noch nicht dargethan / daß diese Güter derCron jemahl einverleibt gewesen. Ja sowohl
(^zrolus ^1. als I^uclovicus kluz , UNdmeh-rere seiner Nachkommen haben solche Landerblich ihren Rinderen ausgetheilet, nochbey Lebzeiten/ und also von der Cron/die sie'noch getragen / abgesondert. Weiterö kön-ne nicht erwiesen werden / daß die jetzige Rö-ntg in Franckreich von Oroio xt. abstam-men/ und also einen Erb-Anspruch auf dieCarolinische Verlassen schafft haben solten.Endlich i-ex 8^iicL seye ein Las N^tionir,welches gar nicht könne ausgewiesen werden/und kein Mensch ctrvas davon gewust habe/bis Ivo.Jahr nach Lsrolo ^l.dicse Wort aufdie Bahn gebracht worden/ um sich wiederxtiuzrcium König in Ettgelland/ welchernach Abgang der Capetinischen Lini dennächsten Anspruch auf diese Cron hatte, ruspreissen. Es erkannte aber bses Gesatz so gar nicht / daß er vilmehr semRecht mit Waffen ausführte. Und gesetztes wäre ein mahl ein solches Gesatz in derWelt gewesen/vder von irgends einen Königoder Volck der Francken errichtet worden/oder wäre eines auszuweisen/ so werden sichdoch diese nimmermehr so viel heraus nehmenkönnen/ daß sie anderen Völckern Thun undLassen solten vorschreiben mögen. GescheUes nun/daß die König mit dem Rym. ReichZ. E. dergleichen Bürrdnussen aufrichten
und