48. Von der ?ks!itrc
Frantzösisch?»W«ce:oder gemeinnes Wesen.
//. Ri-g!. Eine /eexvöirc wird in doppeltemVerstand genommen. Erstlich, weitläuffigheisst es soviel/ als ein Staat/ oderVatter-land. L. g. Ein Frantzossagt/er seye bereit,für seine zu sterben. Anderteos,
/r^«S/rc eigentlich genommen/ heisst eineLandschafft/ die nicht einen eintzigen Qber-Herrn hat/ sondern die für sich frey ist / undeinen/vder mehr / nach ihrem Gefallen be-stellen kau das Regiment zu führen. Istalso soviel als ein ^Aoo-mre, oder vemocra-tie, oder Hstema fckäer atrrm Vc. Dergleichenist Venedig/ Holland / Schweitz / Kohlen,und/wie theils Engelländer selbstbehaupten,Engelland/rc.
///. Regl. Eine Monarchie ist ein Gebietoder Reich/wo der oberste Gewalt bey einereinengen Persohn besteht- Lateinisch ?n»cr-xatttL. Dieses ist etweder ein Rayserthum,wann der Monarch auch König / oder dochKönigreich unter sich hat, als wie der Rö-mische Kayser. Wiewol heut zu Tag auchanderen dieser Titul geben wird/e.tz.Moscau.Öderes istein Rönjgreich/ wann der Herr-scher befugt ist/Cron undScepterzu tragen:Als wie Franckreich / Engelland / Koh-len/ und vor Alters Bayern/ rc. Oderein Heryog-oder Lürstenrhumd : zwischenwelchen beeden in der That kein Unterschieb