Band 
IV. Theil
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508 uz. Histori der Gelehrtheit

NvM. 7IZ.

<^uis. vm. Ob die Litteratur zu

Verwaltung der Gerechtigkeiteinem Staat nöthig seye ?

i. In der Wahrheit scheinet es unsäglich/daß ein wohlbestellte Republic ohne geschri-bene Besätze/ durch lauter Gewohnheitenin die Länge aushalten könne. Wann gleich^rilloteieg I^.I. c. i e. Kbersricor. behaup-tet / daß ein braver Mann vil mehr aufdas nicht geschribene Gesatz sich gründensolle rc. Wann einige Völcker in Asm«/Asia/ villeicht auch in Europa ihre Regie-rung der einfältigen Gewohnheit nach an-stellen/ so sihet es eben darumb gar schlechtund Barbarisch bey ihnen aus. Seind nunDie geschribene Gesätz ein nothwendigesStuck/ so hat man zweyerley dabey HU be-obachten: den Verstand derselben/ und denGebrauch. Was das erste belanget/ soseynd unsere dermahlige Besätze Lateinischbeschriben/ und wird also erfordert/ daßman wacker studiere umb dieselbe zu ver-stehen. Es wird doch niemand sagen/daß man dieselbe nicht in dieMutter-Sprachübersetzen / und hiemit die Leutb von einersolchen Mühe und Nothwendigkeit wohlentladen könte: wie es in vilen Landenausser Italien im Brauch/ allwo die Ver-