Band 
IV. Theil
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8 z 6 K. 176 VsnderHandlschaffr. '

Schädliche Thier oder Gewächs ausgerotk. j^lsnufzLiuren oder Werckstärte angelegt, wor- !in verarbeitet werden die lvlslensiien, oder §Sachen, so in den Land wachsen. oder an- §derö wo hergebracht werden. !

7. Zwey Haupt- Stück seynd: daß manvil Ding aus den Land zu anderen führen kön- <ne, und daß man wenig von anderen zu holennöthig habe. klultum venäereäc pzrumeme- 1re will Lsto.

8- Die Jugend soll in Künsten oder Hand- > iweröken unterrichtet werden: niemand soll der jMüffiggang erlaubt seyn.

9. Die Waaren, so nur zur Hoffart oder 1

Wollust dienen , sollen nit ins Land gelassen >werden, e. 5. Kostbahre Wein, Tücher, Bor-den, Spitz re. >

10. Die Strassen gut und sicher gehalten, z

i r. Die Mauken und Zoll nit zu hoch ge-schlagen. >

ir. Wo es immer möglich ist, soll manauf dem Meer Handlschafft anstellen. Wodas nit ist, ist nichts rechtschaffnes. i

Vom Krieg. ,

I z. Der Krieg muß ein gerechte Ursach ha- jben.

14. Es muß dem Feind angesagt werden tentweder durch Brieff welche ki-mit'eit genennt rwerden, oder durch Herolden. r

r;, Wann der Krieg anfangt, pflegt man -

imers«