Band 
Vierter Band.
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XV!. Llaprochs Gesetzbuch. 575

daraus anführen werden, beurtheilen wol«len.

Es soll niemand von auswärtigen ineinem Dorfe sich von neuem besehen oder alsHäußling die Wohnung nehmen, es habe dennderselbe von seinem bisherigen guten Lebens«Wandel sowohl, als daß er etwas im Vermö-gen habe, oder ein brauchbarer Mann, wenig»stens ein guter Tagelöhner sey, beglaubteBe«scheinigung beygebracht. — Darauf von denDorsämtern. Die Schulzen sollen jährlichbey ihrer Rechnungsabgade eine Tabelle bey«legen, woraus zu ersehen, was jeder Einwoh-ner ausgesäet, eingeerndtet, dröschen kan, zurEinsaat und zum eigenen Verbrauche nöthighat, und was zum Verkaufe übrig bleibt.Von dieser Tabelle ist Hier ein Formular be<sinnlich. Eine anüere Tabelle, die alle halbeJahre eingeliefert wird, weiset die Anzahl derEinwohner, Wohnhäuser, Ländereyen, desViehes, wie viel ein jeder monathlich zu ent-richten, und wer bezahlt hat. Allerdings sindsolche Tabellen einer vollkommenen Landespoli«zey unentbehrlich. Auch zur Berechnung derAusgaben und Einnahmen ist ein Formularvorgeschrieben. Der Dienst der Feldhütersoll nicht beständig seyn, sondern unter denKöchern und Brsiiksißern jährlich nach derR ihr abwechseln. Auch über die Spiele derBauerkinbsr ist verordnet; M sollen unter der^ Oo z Auf,