Band 
Erster Theil
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_ Viertes Buch.

her (Grafen zu Baden) locus kmpenalis ?slsm M. und in obigem N. C. G.Brief Wighardi, Oattrum (m)- genennet wird, das ist,eine Stadt, Lzz.welche keine Landfchafft hat. An solche Ort setzte der König seine ge-treuesten Edeüeut. Die mitLandschafften begabetenSrädte,wurdenoxpiöL^rximL genennet (nn). Aus dem Nahmen Vrcus, will manschließen,daß Zürich damahl ein offen Ort gewesen/ shneMauren.R-berHerr Stmler will (n) mit namhafften Gründen darchun,daß es un-ter Ludovieo mit Mauren umgeben gewesen seye,wie dann das Wört»lein O-ürum allein von beschloßncn Orten gebraucht wird (o). DerKönig gäbe diesem Closter zugleich seine EigenjLhaffcen und Ge-rechtigkeiten zu Zürich. Gewiß ist (p)daß diese Abtey den Zoll und Zürich da«das Umgelt,von denen durch die Stadt geführten Waaren und von an, maligerderen Sachen gehabt welchenZoll sie etwann (g)drmRathhauß etliche Zustand.Jahr gelebnet; und daß sie Schultheiß und Richter in das Stadt-Ge-richt gesetzet.Wann sich in der Stadt wegen Schuldsacheo ein Streittrhebt,hat dieser Schultheiß in der Aebtiffin Nahmen den Stab gefüh-ret. Andere bürgerliche Streitigkeiten wurden entscheiden durch denRath. Dieser bestund lange Zeit aus zs.Männeren.die sich zertheilt inz.Rotten,deren jede r 2.Männer gehabt,nämlich 6. aus dem Adel undRttterschafft,6.aus bürgerlichen Geschlechten. Diese haben die Regie-rung alle 4. Monat gewechselt. Der Aebtiffin Tittel war- MeinerFrauen Gnad (r).Nach Herren Stumpfen Bericht (s) solle sie die-stn Rath auch besetzet haben.Einige stehen derselbigen zu, das Malefiz,und zwar ohne Appellatton.Doch haltet Herr Bullinger das, daß dieAebtiffin den Rath besetzet habe,für ungewiß,dann dteSag sehe,daß dieHerren vom oberen Gestifft zum Groffen-Münster, den Rath erwehlethaben,die Aebtiffin allein denSchultheiß,habe aber nicht länger gewäh-ret, als biß aufdie ZeitKayser Friederichs n. Dieses ist gewiß,daß alsizz6. die Regiments,Aenderung geschehen, beyder des ProbstSundderAebtiffingutyeiffen begehrt worden.Doch wird dasMalefiz vonHerren Stumpf(r),dem Retchs»Vogt zugeschrieben,der verwaltete eslange Zeit;aber weder indes einen noch anderenGestiffts,sondern in desKaysers Nahmen, wie einKayserlicher FreyheitSbrief mitgibt, Men

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(1) ^lorrin^.8pec. l'jZ. r rr. äe kalsrÜL iKis viä. c. P3Z. 244.

MLn.Lkron. 8pir. r iZ. (m) ttorrinx. Zckal.Lsrol. pag. 192. läem äs 8oloäoraeHuilim. lielv.; 76 . l^zfn.r:i2. »r. (na) l'scUuä. klelvec, Xnn^- äe (n)

/^nricz Uelver. l-ib. (0) läotrinZ. I. c.' i^rsn. r. 46. Vicus (in^uit) elNStadt oder Platz dardurch die Haupt--Land-Straß gehet. (9) »orr. 8pec.r5r. /r)

Lliron. luxiens. ^Isc. X. 1/06. (s) Le-zuicur eunä, 8iml. -^nric^. l.ib. z, (r)

6. caj>. 14.