Band 
Dritter Theil
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142. Helvetischer Kirchengeschichten

IZ2Z.' scht/so eiferig nunmehr sich dero angenommen(qg). So hat auch v.Valthasar kacimonranus, oder Fridberger / Prediger zu Waldshut/(der sich ehmahl zu Schaffhausen aufgehalten/aber von etlichen unwis-send-Eiferigen/zuweichen genöhtiget worden/) seine Freunde zu Schaff-hausen durch Schreiben aufgemunteret: und ein Verlangen bezeuget/daß er zu Baden/vor gemeinen Eidgnossm/über das Religionögcschäfftmöchte verhört werden (g).

Echoff Daß man nunmehr zu würklicher Verbesserung des KirchenwesenSverhetzet fortgeschritten/war einichen Chorherren zu Zürich sehr verdrießlich. Di-vis Eid- schoff von Constanz erzörnte sich hierüber so sehr/daß er denen/MontagÄr das Oswaldi/zu Bern besamleten Eidgnossen/klagend vorbringen lassen/Evange- daß etliche Priester von dem Bischofs sich examinieren und investierenlium. zulassen: die LorMaüones und andere Bischoffliche Rechte abzustatten:und vor seinem geistlichen Gericht zuerscheinen / sich weigeren: wollenallein das H. Evangelium predigen: vermischen aber darunder allerleyweitschweiffende Materien: nemcn den Ordensleuthen dero Gelübd ab/und gestatten ihnen zuheurahten. Solches alles diene zu Unruh undZweyung. Diese weltliche Priester schützen vor/dessen Fug und Rüg-ten bey den weltlichen Oberseiten zuhaben. Er ermahnender und bittedie Eidgnossen / den Eidgnöffischen mit Bischofs Thema aufgerichte-ten Vertrag zubedenken: sein Stifft bey seinen Freyheiten und Rechtenzubeschirmen: solches unterfangen der Priesteren zuverhinderen : undsie / Bischoffliche Gebott zuexequieren anzuhalten (r). Der Bischofsschrieb auch an Zürich. Was er begehrt/erhellet sich auß der Antwortdes Lobt. ^agiltrars an den Bifchoss: da nämlich der Raht sich er-kennt / daß sie das Mandat der Lutherischen Lehr und Predigen halb/von Käis.Maj./deßglcichen vom Bischofs von Constanz/nicht wollenaufschlagen/sonder die Such bis auf weiteren Bericht anstehen lassen.Dem Bifchoss würd zugleich angezeiget/daß man in der Statt ZürichGericht und Gebieten/das Evangelium und recht Göttliche Wort auß-künde. So er aber je vermeine/daß etliche Ketzerische Händel undAr-ticui geprediget werden/solle er solches anzeigen/alsdann man nach Ge-bär handlen werde. Doch wurden/auch zu solcher Zeit/schwere Klagtenwider des Bsschoffs geistliche Gericht gehört: in deme die Statt San-gallen auf einem M zu Lucern gehaltenen Tag ersucht / die Eidgnossenwolten ihnen gegen solche krocels und Ladungen ihrer Priesterschasst/die Hand bieten.

Auf

(qq) 8culc. Reform. 1.178. Reform.5c!r»Kh. 8Z-f^- (c,) hl-

(r) Alisch. cit. L is. (6) Llrcs HFumc. kl^riX. Abfch. § 5-