^ LZ8_ Helvetische r Kir chengeschichten _
' 152;. Grüt/gewesener Schulmeister zu Rapperschweil; dermahlige Unter,schreibet zu Zürich / wölke selbiges auß H. Schriffe Alten Testamentsdarthun. Zwinglius aber behaubtete/daß die von selbigem beygebrach-te Oerter/die Leviten betreffen; deren Ordnung nun abgethan: es grün-de sich aber das Zehenden-Recht aufdas/daß die Zehenden-Herren sol-ches erkaufst. Nun vermöge Gottes Wort / daß man jedem gebe/wasman ihm schuldig. Zu dem werden auß denen Zehenden / Kirchen-und Schuldiener / auch Arme/ernehrct : für welche man/ohne solcheBeyhilff/Steuren von den Bürgeren und Landleuthen samlen müßte.Hierauf ward am 14- Tag Augstmonat/in nochmahligem Mandat/ge-»botten/Frömden und Heimschen/dcn gebührenden Zehenden abzustat-ten. Dessen am Grüt Ungestümigkeit verursacheke/daß noch die dritteUnterredung hiervon gehalten worden (y). An nächst gefolgeter Kirch-weihe hat sich erhellet / daß das Landvolk der Oberkeitlichen Verord-nung sich gelassen unterworffen habe (?-).
Zu Bern Bern ließ zuvor/den 6. Tag Aprel (Freitag vor Palmtag) ein inwider dl« Z5. Artiklen bestehendes Mandat außgehen(a). Die zehen erste/bestä,ae« ligen die bisherige Römische Gebräuche/Sacrament/rc. Verbieten allestellte Ar- Veränderungen: wollen doch niemand zwingen/in der Fasten zwey-ticul. mahl zubeichten: zuopferen: Heil oder Creutzfahrten zuthun. Die übri-ge/dienen zu Abschaffung vieler in der Clerisey eingerissenen Mißbrau-chen : außtheilen des Sacraments um Gelt: lernen: Eheweiber ha-bende/oder nemmende Priester / wolle man weder von Pfründen/nochauß dem Land treiben: Geistlichen ungebührlichen Gerichtskösten vor,zukommen/solle nichts/an Btschöffe/ vecsnos.Lommistzrioz, gebrachtwerden/bevor es vor Naht angezogen worden: diekrocek sollen fürdem geistlichen Richter/in Teutscher Spraach geführt werden: in ih,rem Gebiet soll kein Ablaß mehr um Gelt zugelassen werden : Wasbey dem Papst mit Gelt Zbiolviert oder cklpenüert wird / soll jederPfarrer den Seinigcn ohne Gelt mittheilen : Die Römische Bu-ben/welche kommen die Pfründen anzufallen/sollen gesanglich ange-nommen/und dermaffen gestrafft werden / daß man ihrer nochmahl ab-seye. Man werde mit den Geistlichen eine Ordnung ansehen/wie böseSachen in der. Beicht mit anderen Fugen gestrafft werden können.So (weilen) die Bischöffe und andere ordenliche Richter/die Ubelthä-tigen/ nicht nach Verdienst straffen: auch die übergebnen ledigen/undihre Bosheit uud Frefel sich täglich mehret; also daß wir Leyen/(sind
Wort
/x) /rü. leiZ. fr) LuIImx.Rek. p. i 77 -b. (a) 5 tetl. 1 .64r. HorcinZ.
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