886 Helvetischer Kirchengerichten
,';64. Gemein-Eidgnöffischer Landvogteyen gestatten. Auf sothanem Be-gehren find sie ^n. Ckr. 15 61. / auf einer/um Michaels Tag zu Einsid-len gehaltenen Unterredung beharret: und haben das / Evangelisch-Glarner seits / zu Eroberung ihrer Landsfreyhciten 0) angebottcneRecht/außgeschlagen. So daß allbereit Wachten gegen einander auß-gestellt/und dieMannfchafft aufgebotten worden. Die Landleuth stel-letenfich gegeneinander fo hitzig/daß es dann und wann einverstochenLeben abgegeben : auch der Pfarrer von Glarus / in einer gehaltenenNähsclser Predig beschimpfet worden (x). Bey solcher weit Außsehen-heit / haben die v 11. unintcreffierte/auch zugewandte Ort/denen Glar-neren / von beyden Religionen / friedlichen Handel und Wandel / undaller Schmahworten sich zuenthalken beliebet: der Landraht/hat fehr-ner ernstlich dieTrunkenheit/als einen Zundel der Verwirrung/und desGezänks/den Landleuthen verbotten. Alle/zu Einsidlen/Rapperschweil/Baden/versuchte Friedensmitlung/wolte lange Zeit nichts verfangen.Auch Königlich-Französische Abgesandte haben sich in das Mittel ge-schlagen. Aber diß Geschafft war gleich einem Feur/welches/nachdemes grossen Schien zugcfügt/und gedemmt zuseyn scheinet / immer neueFlammen auß der Aschen außwirfft/und neuen Schrecken verursachet:da dann der Papst durch seinen Legat/Bischoff von Como/tapfer Oelins Feur gegossen 0 ): und gleich Bl. 848- vermeldeter Baue in Pünd-ten/also auch gewisse Weiblein (nammentlich eine Anverwandtin Bru-der Clausen) rühmten sich besonderen Gesichten / in welchen Gott dieWeitlauf. Evangelische Glarner zustraffen befohlen habe (r). Doch in einerfigkeit (Ikr. 1564. aufZ. Königen Tag zu Baden gehaltener Tagsatzung/ ha-wird bey. bxa Lucern und Zug / welche schon ehdem / sich dann und wann miltergeiegr. aufgeführt / sich genäheret. Übrige drey Ort haben denen von Glaruszugemuhtet/ sich dem Trientischen Concilio ohne Beding zuunterwerf-.fen. In gefolgeter Iahrrechnung / haben sich auch Ury/und Unterwal-den freundlicher erzeiget: Schweitz aber beharrete/die von Glarus/vondenen Herrschafften / welche beyde Lobl. Ort gemein haben/außzuschlies-scn: dero Landvogt hette dann zu Einsidlen gebeichtet. Erst aufSi-mon Iud^ hatSchweitz/vermitelst deren xi. Orten bewilliget/daß dieGlarner ihren Landvogt gen Utznach aufführen möchten. Die vorncm-Ver- sie Vertragsmittel sind i. Alle/stnt/^n.Qkr. aufgerichteteVer-lags. trage/werden zu Krüfften erkennt. Doch soll Schwandcn/der Meß/umarurut. dort niemand dero begehre/so lang erlassen seyn/bis daß etliche da-
selbst/
(u) §rerl. II. ras. (x) kridol. Lrumier. z. Ici. (/) LuUinz. 6l. »a7unz. (r) Lifts, sä Lullin^.