Erbendes Buch. 919
lassen. Als er deßwegen am XI. Tag Horn. ^n. Lbr. i s8r. gen Pfef-fingen kommen/ hat er ihnen die Meß beliebek/bey Verpfändung seinerSeel betheurende/sie sollen trauen/daß er den rechten uralten Glaubenhabe. Als nun zu Pfeffingen/und Arlesheim/die Meß eingeführt wor-den/hat er den 17-Tag Horn. durch Propst vonMünsier/undEustsrvon Dellsperg/dem Statthalter zu Lausten (einem an der Birs gelege-. nen Stättlein) den Kirchschtüssel abforderen lassen. Der Statthaltergab Gehör / doch ohne des Rahts VorwGn. Als hernach der Rahtobige Priester um die Ursach ihres Begehrens fragen lassen / antwor-teten sie / der Bischofs werde folgenden Tags / als den 18. Tag Hör-nung persönlich sothane Ursachen anzeigen. Die Bürger wurden hier-über sehr ungedultig. Der Raht begehrte Hilff und Raht von ihrenMitburgeren zu Basel. Somag den 18. Horn. hat der Bischofsjun-ges und altes in die Kirch bescheiden / sie mit wiederholeter angeregterhoherBetheurung/zur Meß zugehen vermahner: bey harter Bedräu-ung/wann sie ihm/welcher Macht und Gewalt habe sie alle auß demLand zujagen / nicht gehorchen wurden. Womit zugleich wider Ver-muhten / mit Meßhalken (auf einem auß dem Wirtshauß hergebrach-ten^) Tisch) der Anfang gemachet worden. Aber alle Bürger/(auf-genommen drey) sind auß der Kirch gegangen. Am 23. Tag Horn.haben beyde Aemter / Lausten und Zwingen / den Bischofs durch eine8uppliczrion ersucht/sie/seinem Versprechen gemäß/bky alten Gewohn-heiten zubeschützen. Der Bischofs aber liesse ihnen verbieten / erstllch/sich bey der Statt Basel nicht mehr Rahts zuerholen: demnach/wederdie Priester/noch diejenigen/so der Meß anhangen wollen/zubeleidigen.An einer den 26, Tag Hornung gehaltener Landsgcmeind/haben zoo.Mann sich verbunden/bey dem Evangelischen Glaub zubleiben / auchden Bischofs nochmahl zubitten/daß er sie bey selbigem schirme. Don-siag nach Iudica 1585- hat zu Baden der Bischofs / durch
Unterhandlung deren Eidgnossen / der Statt Basel/die Gerechtigkeitenzu Homburg/Wallenburg/und Liechtstal/gegen Erlegung einer nam-hafften Summa Gelts überlassen. Hergegen würd ihme gestattet / inseiner Vogtey Zwingen: und Statt Lausten / samt dero Amt/neben derReformierten/die Römische Religion/doch also einzuführen/daß nie-mand wider des H. Reichs Religionsfried / beschwehrt werde Jnmi-telst solten seine Unterthanen/nicht befügt seyn/irgendwo sich zubekla-gen/oder Raht zusuchen. Als der Bischofs solches zu Lausten öffentlichanschlagen lassen / ist eö bey Nacht wiederum abgerissen worden. Der
Auß-
(ci) O. Mun. Ll/cr,
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