N.CG-
» 597 -
Appenzel-
ltsche
Lands-
theilung.
BischoffAndre«Dornem'men wi-der Ar-bon.
962. Helvetischer Kirchcngeschlcht m
Bis Ckr. 15 97. ist das Regiment des Lands Appenzell (Hal-tung der Landsgemeind / Raht und Gericht) in dem Haubtflecken Ap-penzell geübt worden. Diß Jahr ift/wegen Vermehrung derLandleu-then: dero Außbreitung an abgelegene Oerter/rc. bevorab wegen Auf-nam der Capucineren : Annemmung (a) deren Spanisch-Meyiändi-schen Vündnuß : sink dem Tridentinischcn Concilio / merklich zunem-mendenMißtrauens: ^n.Lkr. 1588./und sonst zuAppenzell/mehr alsehmahl durch Außschliessung deren Evangelischen erzeigten Hitz/rc. (b).Auß diesen / sage ich / und anderen Ursachen haben sich diß Jahrs/Pa-pisten und Evangekische/gemeinen Guts und Regiments halb/so sie bis-her mit einander gemein gehabt / von einander gesönderet / und sind inInnereir/und Äusseren Rhoden abgetheilt worden : vermirelst de-ren Ehrengcsandten/von Zürich/Lucem/Schweitz/Unterwalden/Gla-rus / und Schaffbausen. Diese Landtheilung ist den 21 - Tag Augstm.zu Appenzell vollführr/und vermög eines 17- Artikulenthaltenden Ver-trags (c)/ also eingerichtet worden / daß die Reformierte Rhoden / vonUrneschen/Herisau/Huntweil/Teuffen/Trogen/ samt dem ab Gaiß/undihren Mitgenossen / alles was hohe und niedere Gericht mitgeben / aneinem ihnen beliebigen Ort/ für sich ftlbs/und nicht weniger/als die zuAppenzell führen und üben mögen. Mit dem Vorbehalt/daß sothaneRcgimentstheilung/nicht immer/sonder allein so lang bestehen solte/alses beyderseit gefällig were. Äussere Rhoden hat diese Theilung den28. Tag Augstm. zu Teuffcn angenommen (6). Der OberkeitlicheStab/samt allen Oberkeitlichen Verrichtungen/Landsgemeind/samtallen hohen und niederen Gerichten/rc. für die Inneren Rhoden / sindzu Appenzell verbliben. Oberkeit und gemeine Landleuth Äusseren Rho-dens/haben ihren Stab/samt allem Anhang/Pranger/Stock und Gal-gen/rc.. in einer den 22. Tag Winteren. /m.Lbr. 1597. gehaltenenLandsgemeind gen Trogen verlegt. Gleichwol die Landsgemeinden/Klein und Große Rähte/ Ehegricht/rc. nach gutbefinden abzuwechslm.sich vorbehalten (e).
HerrAndreas/Bischoff zu Constanz/Hat sich diß 1597. Jahrs inzwey weit außsehende Geschaffte eingelassen. Das Erste hat betroffenArbon/Horn/Egnacht/und Roggweil imThurgciu/welche er vermeintnicht in das Thurgäu zugchören: um selbige von dem Landsfried auß-zuschliessen / und folgends die Religion nach Belieben einzurichten.
Dem-
(s) Ke nun^u^m in ioicnnibus coniitür, II« IeZL5 fere!,.inr,<ieUbe-
E. (b) Blschoffsb. p. 7i.Ls. (c) n?. Brschvstsb-?.;oz. (6) Bischoffsb--k--7.r75.4LS. (e) B>schoffsb.k -8.5N.