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Helvetischer Kirchengerichten
N.C.G. - > — > > —. ...
-V5- «vielmehr Gott zudanken haben. Nach Augustini Lehr seye die stlig-,,machende Gnad nichts als LoZnirio congrua,eine zulängliche Wiffen-,,schafft. Der verworffene Judas habe.plura Keines, mehrere Genes-„mittel empfangen/als deraußerwehltePetrus«: Und viel andere der-gleichen Sachen mehr. So daß ein anderer gelehrter Mann sich verneni-mcn lassen / daß mehr als hundert irrige Meinungen in diesem Büch-lein befindlich (g). Ihm wird auch bepgemessen / daß er AugustinoSprüche andichte/welche bey Augustino nicht anzutreffen: neben ver-schiedenen handgreiflich einander widerfprechenden/und zuwiderlauffen-dcn Reden. Ja / daß er Sprüche deren Semipelagianeren anziehe / alsweren sie von Augustino geschrieben worden. Deßwegen unverholen ge,urtheilet wird / daß keiner sich in dem kelLZmmlmo so gar verstoßen/wie dieser Cardinal (b).
, 695 . Herr Leodegarius Bürgeser von Lucern gebürtig/gewcsener vecaiiWeil/ber- zuSa'ngallcn/und nachdem erstgedachter Cardinal/diese krLlawr ab-^eodeaa. Setrckten/den i v. Tag Jenner /^n.dkr. 1696. erwehlter Abt zu Sangal-rio zuhul« len / hat den XI. Tag Mey zu Einnam der gewöhnlichen Huldigungdtgen. von seinen Unterthanen/auch Beschwerung des zwischen seinem Gotts-
hauß und Lobl.Schirmorken haltenden Burg-und Land-rechtsbrieffangesetzt/und hiezu Ehrengedachte Schirmort eingeladen. Zumahlmdiese zu Roschach imElosier: jene / zu besagtem Roschach/aufeiner wei-ten Matten: folgends zu Täschlinhausen/und Gossau vollführt worden.Zu Weil wurden HerrPrcllat/und die HH. Ehren-Gesandte/mit al-len Ehrenzeichen empfangen. Als man aber auf ergangenes Gerücht/einen Außschuß vom Raht erforderet / haben diese auf einen Vertragvon ^n. Llir. r^ 92. sich steurende/sichvernemmen lassen/weren nicht ver-pflichtet dem Fürst zuhuldigen/ eh und bevor er Päpstliche LonNrmz-rion, und Kaiserliche In veüirur empfangen: so daß man sich/mit Ein-nam der Huldigung der Mannschafft auß dem Hof-Amman-Amt/be-nügen müssen. Erst den 6. Tag Brachm. /m. Lbr.1699. hat Weil/aufdas mit den Schirmorten habende Burg-und Land-Recht geschwoh-ren: und zwahr in der Meinung / daß solches hinkönfftig (jedoch demVertrag von /m.Lbr. 1492. unvorgreifflich) gleich nach der Wahl ei-nes neuen Herren Prälaten mit anderen Gottshaußleuthen geschehe.
1697. Die sink der Reformation/jährlich mit Creutz und Fahnen Pro-
Sangalli» cesirons-weise durch die Statt Sangaken/nach selbigem Closter gehendeEons°' Gemeinden/sind durch /w. Lkr. 1^49. und r6sc>. gemachte Vertragestreit, verleitet worden / daß / wann sie zu den Stattthoren kommen / sie die
Fah-
(§) Viö.krXiLt.ci't. (k) LIaiiüI La/naZ. bliü. LccI. lilr. r 7. c. z.