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Merwig'S bei den Sachsen und Franken. Als dick Familien er-loschen, wurde die Wahl recht eigentlich eine freie, wie dies beiden Gothen in Italien und Spanien, und bei den Langobardender Fall war. Von den germanischen Königen muß man sich je-doch eine ganz andere Vorstellung machen, als von den Monarchender Neuzeit, umgeben von einem glänzenden Hofe und Ministern,gebietend über große Heere, eine Menge von Beamten und einBudget; diese sind die ersten Hebel einer ebenso großen alö zu-sammengesetzten Maschine, jene waren nur die ersten unter ihnenGleichen, die an der Abfassung der Gesetze und Schließung derVerträge Theil nahmen*). Da sie jedoch im Frieden Richter, imKriege Heerführer waren, wuchs naturgemäß ihr Ansehen, alssie, nachdem die Heimath verlassen war, in unaufhörliche Kriegeverwickelt oder auf erobertem Gebiete unter einer unterworfenen,aber nicht versöhnten Bevölkerung ansässig waren. Eine legisla-tive Gewalt auszuüben, fanden sie selten Gelegenheit, da dieVölker ihre alten, ihrer Eigenthümlichkeit angemessenen Gebräuchedie lediglich die Verbrechen unterdrücken, jedoch weder die Frei-heit beschränken noch für die bürgerlichen Beziehungen Regelnaufstellen sollten, beibehielten. Die geringe Anzahl der Freien,der Mangel eines Mittelstandes und des Handels bewahrte imUebrigen vor jenen Verwicklungen, die beständig Reformen undNeuerungen verlangen. Als aber die germanischen Könige dierömischen Einrichtungen und die so wohl geordnete kaiserlicheVerwaltung kennen gelernt hatten, suchten sie sich selbst an dieStelle dieser Centralgewalt zu setzen und eine ihrem Grade derKultur und Bildung weit überlegene Organisation herzustellen.Die beiden Theodorich, Eurich, Chlodwig bemühen sich umErlangung der kaiserlichen Embleme wie Vorrechte, setzen Grase»und Herzoge an die Stelle der Consularen und Statthalter, kurzreißen das Erbe der Cäsaren stückweise an sich, da sie im Ganzen
* > Zu der Einleitung der Gesetze der Angeln heißt es, sie seien gemacheoninium oonseima; der Vertrag zwischen Alfred und Guntram istmit der Einwilligung om»>s xentis abgeschlossen; das Mische und baye-rische Gesetz hat die Zustimmung vunoti populi obristia»!, das aleman-nische: omiiis popnli ennsontientis in publioo eoncilio (t!t. ül); imDekret von Thassilv, universrv oonsentisntis miillituiNnis: im Bre-viere Alarich's: näkibit!« «noerckotibn« et nobilibns viris; im EdiktRotharich's: ounoti felieissimi exoreitus no8lr>. Dre letztere Formelzeigt, was man unter Volk verstand.