Band 
Fünfter Band.
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Wer für einen Todtschlag zu zahlen hat/ kann auch einen gu-ten Ochsen für 2, eine Kuh für 6/ eine Stute für 3/ ein Schwertmit der Scheide für 7, und ohne Scheide für 3/ einen gutenPanzer für 12/ einen Helm oder ein Paar Beinharnische für 6/einen Schild mit Lanze für 2/ einen abgerichteten Falken für 6,einen nicht abgerichteten für 3/ und einen Falken/ der die Mäuseüberstanden/ für 12 Sol. geben.

Merkwürdig ist auch die sorgfältige Klassifizirung der körper-lichen Verletzungen im longobardischen Gesetz (während das west-gothische nur wenige Fälle vorgesehen/ dagegen aber das burgun-dische und die beiden fränkischen Volksrechte ähnliche Unterschei-dungen aufstellen). Ein Faustschlag kostet 3 Sol./ eine Ohrfeigeso wie eine Kopfwunde/ die nicht tiefer alS die Haut geht/ 6 Sol.;für 2 Wunden werden 12 und für 3 18 Sol. bezahlt/ weitereWunden werden nicht mehr gerechnet. Ein gebrochener Knochenist auf 12/ 2 sind auf das doppelte/ 3 und mehr auf das dreifachegeschätzt/ vorausgesetzt/ der Knochen sei so groß/ daß er/ auf eineEntfernung von 12 Fuß wider einen Schild geschleudert/ einenTon hervorbringt. Eine gespaltene Lippe kostet 16 Sol./ läßt sieeinige Zähne durchblicken/ 20 Sol. Das Ausschlagcn eines derZähne/ die beim Lachen sichtbar werden/ kostet 16 Sol. Ein ab-gehauener Daumen kostet ein Sechstel vom Werthe des Verwun-dete»/ der Zeigefinger 16/ der Mittelfinger 6/ der Ringfinger 8,der kleine Finger 13 Sol.*). Alle diese Tarife machen jedocheinen Unterschied zwischen Freien und Leibeigenen (bei den Lon-gobarden zwischen Freie«/ Aldionen und Leibeigenen). Einennoch genaueren und auf jedes einzelne Glied des Körpers sicherstreckenden Tarif stellt das Gesetz der Friesen ssru. XXII) auf.Bei den Angelsachsen beträgt daS vvoro zwischen 200 und 600/dann zwischen 600 und 1200 Schillingen.

Der Ehrenpunkt/ hinsichtlich dessen hauptsächlich die Neuernvon den Alten sich unterscheiden/ zeigt sich bereits in den Bußemwelche auf beleidigende Reden gesetzt werden. Wer einen Andernehrlos nennt/ muß ihm 120 Den. bezahle»/ daö doppelte/ bediente

*) t-ex wotUnr. 46, 47, 50, 51, 53, 67. Aehnllch heißr es iu dem denEngländern von Wilhelm d. Eroberer gegebenen Gesetze: 8i nlgunseinen« voll nl altre per nveiituro gnel gue seit, si nineixirnt 4,XXsoläei sols enZIeis; e si I» purve!« i «st remis, si^ns renörn luiyue In meite.