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Heptarchie , obgleich die Bischöfe hier nicht zu so großer Machtgelangten wie in Spanien. UebrigcnS verloren sie an Freiheit,was sie an Macht gewannen, da die Könige natürlicherweise sichdie Leitung der Versammlungen, in welchen eS sich um Staats-angelegenheiten handelte, vorzubehalten suchten.
Da der Klerus vom Kriegsdienste befreit war, verboten dieKönige, ohne ihre Erlaubniß einen Freien zu ordiniren. Dadurchkam es in Gebrauch, die Priester aus den Hörigen, namentlichaus denen der Kirchen, zu nehmen; und verlor auch hiedurch dasAnsehen des Klerus in der öffentlichen Meinung, so trug dochdiese Einrichtung, wie wir schon oben bemerkt, sehr wesentlichzur Linderung des Elends der untersten VolkSklassen bei, denndiese konnten nun auf die Theilnahme derer, die einst wie sie ge-duldet und noch unter ihnen Verwandte und Freunde besaßen, ver-trauen. Der fränkische Klerus suchte vergeblich sich die juridischenVorrechte, deren sich seine morgenländischen Bruder erfreuten, zuverschaffen; die geistlichen Gerichte urtheilten in Civilangelegen-heiten, welche nur Kleriker betrafen; war jedoch ein Laie dabeibetheiligt, so mußte ihm der Geistliche vor den weltlichen Richterfolgen. Das Concil von Orkans s5ll")) hält die Asyle gemäß
") Can. 1. — Auch für die Sklaven such» diese Synode das Asylrecht zu wah-ren. Can. t. — „Obgleich K. Chlodwig die Beschlüsse von Orleansbestätigt und ihnen dadurch gesetzliche Kraft ertheile hatte, sahen sich diefränkischen Bischöfe durch die Widersetzlichkeit der Freien genörhigr, vonZeit zu Zeit das Asylrecht von Neuem einzuschärfen, indem sie dasselbebald erweiterten, bald beschränkten. Die oben erwähnte Synode vonEpone, die 6 Jahre nach der von Orleans zusammentrat, verordnet (MannV III, 56t) un 39. Canon: „Ein Sklave, der wegen eines schweren Ver-brechens znr Kirche geflohen ist, soll nur gegen körperliche Mißhandlunggeschützt werden. In Betreff der Haupthaare oder der Zwangsarbeit wirdman von dem Herrn keinen Eid fordern." Der Sinn des letztem Satzesist: die Kirche verlangt von dem Herrn keine eidliche Bürgschaft, daß er-den,'schuldigen Sklaven nicht znr Strafe das Haupthaar scheerc (daß erihn ungeschoren lasse) oder schwere Arbeit auferlege. Die vierte Kirchen-vcrsammlung von Orleans, welche 541 gehalten wurde, verfügt (Mails,IX, 116 ff.) in ihrem 21. Canon: „Wenn Einer in der Noth zur Kircheflieht, und ihn ein Verfolger, ohne den Pfarrer zu fragen, mit Gewaltoder List aus dem heiligen Orte zu entfernen sich erkühnt, so soll einsolcher Verfolger für so lange von der Gemeinschaft der Gläubigen aus-geschlossen sein, bis er würdige Sühnnng seines Vergehens leistet. Jeden-falls aber muß er vorher den Verfolgten der Kirche zurückgeben." Schon