Band 
Fünfter Band.
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standen und ihren alten Herren Leistungen und persönliche Diensteschuldeten. Die Leibeigenen waren der bürgerlichen Rechte, aberkeineswegs gänzlich der individuellen Freiheit beraubt. Zu ihnengehörten die Lite«, welche zum eigenen Vortheil gegen einen Cen-sus und gewisse Robote ein Grundstück bebauten, die Lassen,welche sür ihre Herren arbeiteten, aber ihre Ersparnisse für sichbehielten, die Kolonen oder Bauern und endlich die eigentlichenLeibeigenen, welche beide, aber zu verschiedenen Bedingungen, andie Scholle gebunden waren*). Karl schenkte Alcuin eineAbtei, auf deren Ländereien 20,000 Leibeigene saßen.

*) Die Abstufung der Stände und ihrer verschiedenen Rechte und Pflichtenerscheint im Reiche Karls des Großen so verworren, daß man unmög-lich davon eine klare Vorstellung gewinnen kann. Luden sagt: „Knechteund Leibeigene bestanden noch in alter Weise, und eben deßwegen fehltees auch nicht an Freigelassenen, welche, bald in der Kirche und bald imbürgerlichen Leben, einen gesicherten Zustand zu gewinnen strebten. Unterdenen, die als Freie betrachtet wurden, gab es Menschen, welche auf an-gestammtem Grund und Boden lebten, umgeben von ihren Hintersassen,nach der Weise der Vater, aber gegen die Weise der Vater mit ihrenHintersassen zur Wehrfolge verpflichtet. Es gab kleine Gutsbesitzer mitgleicher Verpflichtung, die keinen Tag ihrer alten Freiheit sicher blieben.ES gab königliche Vasallen und Astervasallen, die alle für frei galten.Es gab also Freie auf den Gütern der Geistlichen nnd Freie auf denGütern der Weltlichen. Es gab Freie, die zu gleicher Zeit Allodien nndBeneficien besaßen, die mithin den Schein ächter Freiheit bewahrten unddoch königliche Vasallen oder Astervasallen waren. Es gab auch königlicheVasallen, die Astervasallen waren, entweder der Kirche oder eines großenweltlichen Vasallen. Es gab endlich Colonen und Lite. Und alle dieseMenschen standen in manigfaltigen Rechten und Pflichten gegen einanderund wurden sämmtlich durch die Gewalt des Heerbannes in Abhängigkeiterhalten von dem Reich. Zu diesem Allem kamen aber noch die Städte- hinzu mit ihrer besondern Weise. Zwar waren Städte im Innern Deutsch-lands, rechts vom Rhein und links von der Donau, kaum erst im Ent-stehen; aber an der andern Seite beider Ströme bestanden Städte fortaus den Zeiten der Römer, wie früher so jetzt. Von denselben ist jedochnicht die Rede in Hinsicht ihrer staatsrechtlichen Verhältnisse. Ohne Zwei-fel waren sie als Beneficien entweder an Bischöfe verliehen, oder an großeweltliche Beamte; oder sie waren auch unmittelbare Theile des königli-chen Fiscus geblieben. Die Einwohner, fortwährend unter sich nach römi-schem Rechte lebend, standen noch immer den Liten (den Unfreien) gleichund wurden als Aftervasallen betrachtet und behandelt. Jedenfalls trugenauch sie bei. die Verwirrung des Zustandes der Dinge zu vermehren."

D. B.