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Pyrenäen an den Rhein oder die Maas zum Reichstage zu kom-men. So kam es, daß bald nur die großen Vasallen der Kronedaran Antheil nahmen, die Barone und die Prälaten, die Grafenund die Magistrate; diese daher find als das „Volk" zu betrach-ten, welches bei diesen Versammlungen durch ein dreimal wieder-holtes Plaeet seine Billigung aussprach; das eigentliche Volk warin der That nicht anders vertreten, als durch die Bischöfe, seineErwählten, und die Schöffen, deren jeder Graf 12 mitzubringenhatte *).
Adalhard, Abt von Corbie, ein Vetter Karls, hatte einelle orlline pnirltii betitelte Abhandlung verfaßt, welche das Sy-stem der kaiserlichen Regierung und insbesondere das Wesen deSReichstags veranschaulichen sollte. Diese Abhandlung ist zwarverloren, aber Hincmar, Erzbischof von Nheims, hat fie zumTheil einer Belehrung einverleibt, welche er an einige Großen,die sich an ihn um Rath gewandt, richtete. Hier heißt es nun:„ES war in dieser Zeit gebräuchlich, im Jahre zwei Versamm-lungen zu halten, und damit sie nicht ohne Ursache berufen wer-den möchten (uv Wnsi «ine euusu convoenri villerontur), un-terbreitete man der Prüfung und Berathung der Großen, gemäßden Befehlen des Königs, die von ihm selbst unter der EingebungGottes verfaßten Gesetzcsentwürfc, zu denen sich nach seiner Ein-sicht zwischen einer Versammlung und der andern daS Bedürfnißherausgestellt hatte." Hienach zu schließen, war der Reichstaglediglich eine Förmlichkeit, erachteten die meisten seiner Mitgliederdaran Theil zu nehmen als eine Bürde, legte ihm Karl seineCapitularien vor, aber blos in Form einer Mittheilung, damitdie Verhandlungen doch einen Zweck hatten. Der Vorschlag derGesetze, oder, nach neuerer Ausdrucksweise, die Jnitianve, standdaher dem Kaiser zu, wenn eS auch wahrscheinlich ist, daß dieAnwesenden, was ihnen paßlich erschien, vorschlagen und das ihnenMißbelicbige Behufs seiner Aufhebung bezeichnen konnten.
Der Erzbischof bemerkt weiter, daß, nachdem die GesetzeS-vorschläge eingebracht waren, dieselben je nach ihrer Wichtigkeit
V ult v. imperntor (Ludwig d. Fr.) ut in tnlv xlnvitum .... venintuousguisgue «»nie«, ot näiluent seeuni äiioäsoini «endinos, «i tnnti fus-nint; s!n nutem, äs inelioribus illius eomitntes siipxlent »umcinmcknoaennuiuni; et nUvocuti tnm epi^eaporum gunm »dbntuin et Llidn-tissni'iini «um eis vcnisnt. Cnpit. näck. n>I. lex. sstie. nn. 819. o. 2.