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Erst spät dachten die Verbündeten an ein gemeinsames See-recht, obschon sie besondere desfallsige Gesetzgebungen besaßen/wie die fast übereinstimmenden von Hamburg (1276) und Lü.deck (1299). Nur langsam konnten alle die Schwierigkeiteneines solchen Werkes überwunden werden/ und erst 1614 kam einSchiffahrtS. und Handelsgesetzbuch der Hansa zu Stande.
Ein dreifacher Zweck wurde erstrebt: die Erweiterung deöauswärtigen Handels und die Erlangung von Bannrcchten aufden Märkten, die mau besuchte; die gegenseitige Vertheidigunggegen alle Angreifer zu Lande und zur See; die Beendigung derStreitigkeiten unter einander durch Schiedsrichter. Sie ver.pflichteten sich jedesmal/ zehn Jahre lang Frieden und Ruhegegen Jedermann aufrecht zu erhalten, immer mit Ausnahme deöKaisers und der Pflichten gegen den gesetzlichen Herrn. Wurdeeine der Städte angegriffen, so schritten die anderen bchuf dcSFricdenS ein, leisteten im klebrigen Beistand im bestimmten Um.fange. Keine Stadt konnte Krieg erklären ohne die Zustimmungder vier nächstbelcgenen Städte. Wenn sich ein Zwist unterihnen selbst erhob, durften keine Fremde deshalb angegangen,sondern cö mußte der Regierung von Lübeck davon Nachrichtgegeben werden, welche bann vier Städte mit dem Vergleichs,versuche oder der Urtheilsfällung . beauftragte. Keine Stadtkonnte Frieden oder Bündniß mit Fremden schließen, ohne LeS.halb zuvor den Verein benachrichtigt zu haben*). Einige vonden Städten waren zu vollem Rechte an der Verbindung bethei.ligt, andere aber besaßen keine Stimmen bei den Versammlun.gen, indem sie entweder nur einfache Bundesgenossen oder einerandern Stadt unterworfen waren. Grundsätzliche Bedingungwar die Leistung von Menschen und Geld nach Maßgabe deö vonder Tagsatzung bestimmten Betrages.
Unter den Ursachen deS Ausschlusses auS dem Verein standdie Empörung der Bürger gegen ihre Obrigkeit oben an; sosehrfürchteten sie die Gesetzlosigkeit. Allein um desfallsige Gelegen.Heiken zu verhüten, ließen sie den Klagen der Bürger durch dieAbgeordnetenversammlung Recht widerfahren. Gleiche Strafetraf das Eiuverständniß mit dem Feinde, den Ungehorsam gegendie Verfügungen der allgemeinen Zusammenkunft, die Anrufunganderer Gerichte als der deS Bundes. Der Fischfang, die Erz.
») Sartvrills, I, eit.