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Könige und Fürsten betrifft: so haben wir bereits anders-wo gezeigt, daß sie stets von dem Begriffe höhererMacht, vorzüglich aber von der Eigenschaft eines Hauö-und Grundherren hergenommen sind, so daß auch durchden Sprachgebrauch aller Völker die allgemeine Wahrheitbestätiget oder vielmehr auögedrükr wird.
Allein nicht nur ehmalS, auch in allen noch heut zuLag bestehenden Staaten, beruht dem Zeugniß der Geschichtezusolg, die Herrschaft des regierenden Geschlechts oder seinerVorgänger, in deren Rechte eS getreten ist, entweder aufeinem ursprünglich besessenen freyen Grund - Eigenthum,welches daher auch der Stamm-Ort des Königreichsheißt, und wenn in der Folge kein größeres erworben wor-den ist, gewöhnlich auch dem Ganzen den Namen giebt:oder, da schon vor ihnen früher Staaten bestanden hatten,umgekehrt auf einem ursprünglich lehenpflichtigrn oderdienstbaren Gut, was aber in der Folge durch zunehmendeMacht oder durch günstige Verträge, oder durch das zu-fällige Wegfallen eines höheren Verbandes, von allen Ser-vitute» befreyt, mithin unabhängig geworden ist, wie wirsolches ebenfalls schon anderswo entwikelt haben. Manwird nicht von uns fordern, daß wir diesen Ursprung fastaller heut zu Tage bestehenden Monarchien durchgehen sol-len, da derselbe beynahe in jedem historischen Handbuchnachgelesen werden kann. Eroberungen haben die Staa-ten nicht gestiftet, sondern nur erweitert; denn theils wa-ren diese Eroberer meist schon vorher unabhängige Pa-trimonial- Fürsten, theils sezren sie sich durch die Erobe-rung selbst nur in den Besiz und die Rechte eines früherbestandenen Patrimonia!- Fürsten ein: welches, wie seiner
»;) B. r. Cap. i«. S. 441 — 446.