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fteye, niemanden dienstbare Territorial - Beflzungen zu tuhalte«/ und die erworbne oder angefallene Freyheit mit ei.genen Kräften behaupten zu können. 17 >
Nach dem pseudophilosopbischen StaatS - System wäredrittens die Gewalt der Fürsten unbeschränkt/ oderwenigstens nur durch eine leere, jeder Ausdeutung fähige,Idee von dem aufgestellten sogenannten StaatS-Zwek be-schränkt. Denn in der Anwendung müßte es immer/ ohnedaß man nur dagegen die mindeste Vorstellung zu machenbefugt wäre, dem Oberhaupt zu entscheiden überlassenbleiben, durch welche Mittel jener vorgebliche SiaatS-Zwek, er mag nun bestehen worin er will, am beßtcnerreicht werden könne. Unter diesem Vorwand aber las-sen sich / wie wir seiner Zeit gezeigt haben/ 1S > alle Unge-rechtigkeiten beschönigen; und den Beleidigten ist zulezt we-nig damit geholfen/ ob diese Ungerechtigkeiten im Namendes Volks von einem einzigen, oder von mehreren, odervon Faktioneu die sich das Volk 'nennen, und sogenanntenVolks-Repräsentanten anbefohlen und ausgeübt werden.Dagegen sind die Befugnisse des unabhängigen Grund-herren nicht willkührlich/ nicht veränderlich / nicht einerunbegrenzten AuSlcgung fähig; sondern durch die Naturder Sache genau bestimmt, gerade deßwegen weil sie nichtauf delegirker , sondern auf eigener Macht beruhen. DerParrimonial-Fürst herrschet unmittelbar nur über seineeigene Sache; blos mittelbar über die Menschen, in sofern sie mit der ersteren in Berührung kommen, und da-her ist auch dieses Verband so milde. Er besizt nur seine
>7) Vergl. B. I. Cap. IS> von Erwerbung der Unabha'u,gigkeit.
*8) D. II. Cap' 39' S. 359 ff.