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Städte im Mittelalter/ die einen neuen Stand freyer Men-schen bildete: überall das harte oder fortdaurende jenerKnechtschaft theils gemildert, theils ganz aufgehoben ha-ben. Und sobald auch nur, welches in der Folge gewöhn-lich geschieht, die persönliche Dienstdarkeil in eine aufdas Gut geheftete abgeändert wird, die unbestimmten-tinfc eben deßwegen mißbräuchlichen Dienste in bestimmteSchuldigkeiten verwandelt werden: so kömmt eigentlich al-les wieder in'ö Geleise und nimmt die Gestalt des voll-kommenen Rechtes an. Denn gesezt auch, was garnichtimmer der Fall ist, es wäre die ursprüngliche Leistung auf«ine ungerechte Weise erworben, oder durch Gewalt ab-gedrungen worden: so hat bey der ersten und bey jederfolgenden Handänderung, der neue Erwerber sich über garkeine Unbilligkeit mehr zu beklagen. Er empfängt das Gutmilder darauf haftenden Beschwerde, er bezahlt für das-selbe um so viel weniger, da hingegen für ein freyes mitkeinen Dienstbarkeilen belastetes Gut ein desto größererPreis gegeben werden muß, *>> so daß nach der erstenGeneration die Besizer von solchen HerrschaftS- Rechtenin keinem Fall mehr die Beleidiger, und die Pflichtigenselbst nicht mehr die Beleidigten sind, folglich sich überkein ihnen zugefügtes Unrecht beschweren können.
Obgleich nun sowohl jene vollkommene KnechtschaftalS diese mehr oder weniger strengeren Dienstbarkeiten,deren Natur, nach dem Plane dieses Werks, an keinemandern Ort schiklicher als hier abgehandelt werden konnte,häufig aus Kriegen und Eroberungen, auS bestraften Em-pörungen, in älteren Zeiten auch aus Privat-Fehdenrr. s. w. entstanden seyn mögen: so sind sie doch keineS-
4°) Dergl. D- n. S- 336 von der Grundsteuer.