Sechszigstes Capitel.
Fortfezung.
5. Versammlung von Reichsständen.
Natürliche Veranlassung derselben. — Grund ihrer Be-nennung.
H. Sie sind nicht eine gesezgebende, sondern nur eine theil-rathgebende, theils einwilligende Versammlung.
, III. Königliche Rechte die daraus fliesten.
i. Die ReichSstänLe zu berufen und wieder zu entlasten,r. Zu denselben einzuberufen wen sie wollen. NatürlicherGrund ihrer gewöhnlichen Composition.
3- Die Materien auZschliessend vorzuschlagen.
4- Die Beschlüsse anzunehmen ober zu verwerfen.
IV. Bestätigung aller dieser Gaze aus der Geschichte, und au-allen bey ReichSstänbischeii Versammlungen üblichen Formenund Gebräuchen.
(Gleichwie der zum Territorial- Herren gewordene An-führer daS crworbne Land militärisch organisirt, seinemitgebrachten Getreuen mit einem Antheil der Beute,mir Gütern und Aemtern belohnt, und hierdurch einneuer Adel, d. h. eine neue Classe von hervorragendenund begünstigten Personen entsteht: so ist eö ferner auchganz natürlich, daß er bisweilen diese Großen, durchsich selbst mächtigen Mitge fährten in wichtigen all.gemeinen ReichS - Angelegenheiten zu Rathe ziehenwird, gleichwie solches vorher etwa in einem KriegSrachgeschah: und hieraus entstehen die sogenannten Reichö-stände, welche den militärisch gegründeten Reichen eigen»der wenigstens viel zahlreicher und glänzender sind als