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GrotiuS ttenttt dergleichen Versammlungen nur einengrösser« Rath des Königs, dem zulezt immerhinfrey stehe zu verfügen was er wolle. * * * 4 * * > Die alten Ver-fammlungen der Stände in Frankreich harten, wie Hr.von Real meldet, niemals eine andere als eine ra-thende Stimme. s) Auch Pü tter ist gleicher Mey-nung- wo er von den Reichsständen unter den Merovingernspricht. " Der gelehrt« Abt Montag sagt von denDeutschen und Franken, »eS hätten nur diejenigen Edel-„lenke auf den Reichstagen gestimmt, die der König dazu„berief und zur Berathschlagung nahm. Die Einberu-„fungen seyen mehr consilii gratia gcfcfjc&eti. ” 7 > DerKönig von England ist, wie selbst die Englischen Juristensagen, die Quelle, daS Haupt und berZwek des Parla-ments ; (principium caput et finis parlamenti) detKönig schreibt jedem Pairpersönlich, um ihm mit Rathau die Hand zu gehen, und an die Richter derGrafschaften Depurirte zu schiken ad faciendum et con-sentiendum. st Sie schwören auch dem König einenserinent d’alligeance oder Eid der Treue, welcherihr Verhältniß der Dienstbarkeit oder Unterthäniqkeit ausLaS deutlichste anzeigt. Endlich ist es auch von Deutsch.
g) ibid. L. I. c. 3. §. 10. so auch Bodin de Repuhl. L. I.
e. 8- et Pnfendorf j. n. et g. L. VII. r. it. et 12.
;) Staatskunst B. ll- S- Zs. Ich cttire stets die deut-sche Ueberiezung, weil ich daS französische Ongmal nicht
vor mir habe.
t) Historische Entwiklung der Verfassung des deutschen ReichS.
B. I- S. 38.
7) Gesch. der deutschen staatsbürgerlichen Freyheit. P. l- i-z-Rote e. und T. U. ;tf Abhandlung.
L) Consilium impensum Domino Regi.
?) v. Real Staatskunst I. 437. s. auch Iv. 441.