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Rcichösrände ursprünglich mir auf dem Willen der Königeberuht, haben wir auch gesehen, daß darüber in Frank-reich , nach einer Unterbrechung von 174 Jahren, unterdem schwachen Ludwig XVI. so viele seltsame Projektegemacht wurden, von denen man gerade einen der schlech-testen wählte, die Stände dem Scheine nach getrennt ließ,in der Wirklichkeit aber alles unter einander warf, demBürgerstand eine doppelte Deputation einräumte, balddarauf die Abstimmung nach Köpfen ruließ u. s. w., in-dem die Sekte der Philosophen bereits mit dem Plane um-gieng, wie in einer Republik alles gleich zu machen, einebloß rathgebende Versammlung der Ersten des Reichs ineine gesezgcbende Versammlung der erdichteten, aber den-noch souverain seyn sollenden, Volks - Bürgerschaft umzu.wandeln, und zu diesem End das Publikum seit langeman jene phantastischen Ideen gewöhnt hatte.
Drittens bestätiget auch die allgemeine Erfahrung, daßdie ReichSständr nur über die Königlichen Pro-positionen berathschlagen dürfen; denn er al-lein hat die Gegenstände zu bestimmen, über welche er ihrGutachten oder ihre Einwilligung verlangt, und diesesbeweist abermal, daß die Stände nur eine rathgebendenicht eine gesezgebende Versammlung sind, obgleich dieneueren Staatölehrer solches nach ihrem Sinn zu verdre-hen , und den nothwendigen Vorschlag des Königö nurals ein ihm eingeräumtes Vorrecht der Initiativ dar-zustellen suchten. Außerdem ist den Ständen freylich er-laubt auch Beschwerden, (Doleances) Wünsche,Bittschriften u. s. w. an den König einzugeben; denn dasist nichts weiter als ein natürliches Recht, welches demgeringsten Unterthan ebenfalls zukömmt, nur mit dem Un-terschied/ daß solche Wünsche die von den Ersten und Vor-