Band 
Dritter Band. Makrobiotik der Patrimonial-Staaten. Zweytes Hauptstück. Von den unabhängigen Feldherren oder den militärischen Staaten.
JPEG-Download
 

359

Stimmrechts scheint mir die natürliche Gerechtigkeitzu erfordern, daß jeder Vasall oder Lehenträger nur eineStimme habe, nicht aber so viele Stimmen geben könneals er Güter bcsizt. Das Recht zu rathen und einzu-willigen hastet an begüterten Personen, nicht an den Gü-tern selbst; auch haben die Großen durch ihre Macht,ihr Ansehen und ihren Einfluß schon natürliche Vorzügegenug, ohne daß ste noch gesezlich privilegirt werdenmüßten, alö wodurch sie vielmehr nur den Neid aufsich laden und eben deßwegen schwächer werden. Wennalso mehrere Leben auf einen Kopf vereiniget werden,so wird nur dieser einberufen und es vermindert sichfreylich die Zahl der Slimmenden; aber eben so ver-mehrt sie sich wieder, wenn mit Bewilligung deö KönigSein Lehen vertheilt wird, und die einzelnen Theile be-deutend genug sind, daß der König ihren Besizern dieEhre der Reichöstandschaft gönnen will.' Auch ist solchgroßen Eigenthümern ein stärkeres Stimmrecht gar nichtnothwendig, da in den wenigsten Sachen die Majoritätentscheidet, sondern nur Rath oder Einwilligung gege-ben wird. Im ersteren Fall gilt ihr Rath gleich viel,sie mögen viele oder wenige Güter besizen, im anderenFall stimmen sie nach der wahren Regel den Steurenoder Hülfleistungcn sür ihre sämtlichen Besizuugcn undnur Kraft eigenen Willens bey. ^ Wollte man abernach neueren falschen oder revolutionären Prinzipien Reichs-und Landstände als Repräsentanten des »Volks ansehenund blos die Köpfezahl über die Privat-Rechte von an-deren definitiv entscheiden lassen: so würde dann frey-lich die Billigkeit erfordern, daß den stark Begüterten,den mehr Bezahlenden, auch ein größeres Stimmrecht

Vergl. B. II. S. 3-6 — 3-7.