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wohl sie mit den Wahlen, wie sie in Republiken oder an-deren Communttäten statt finden, gar nichts gemein ba-ten. Sie können nach der Natur der Sache nichts anderesseyn, und find auch vermöge der ganzen Geschichte nichtsanderes, als entweder Anerkennungen oder Ausru-fungen eines der bereits die höchste, d. h. KöniglicheGewalt besizt, und zu Bedekung einer Usurpation oder zumehrerer Versicherung des Gehorsams noch die Formali-tät einer freywilligen Unterwerfung verlangt; oder sch i e d S-richterliche Urtheile der mächtigeren Stände «mbey streitiger Erbfolge zu entscheiden, wer der rechtmäß-ige König sey; oder endlich eine allmählig durch Usur-pation erlangte Macht, aber nie ein ursprünglichesRecht.
Die erste Art jener sogenannten Wahlen, nämlich diebloßen Anerkennungen oder Ausrufungen einerbereits bestehenden höchsten Gewalt find die häufigsten vonallen. Daß ein einzelner mächtiger Großer sich unter gün-siigen Umständen zur Unabhängigkeit emporschwinge, jasogar den vorigen König von seinem Thron verdränge —gehört unter die Reihe der Möglichkeiten, und in solchemFall ist es ganz begreiflich, ja sogar nothwendig, daßer, um sich des Throns desto besser zu versichern, sich auchvon den übrigen Vasallen und Mächtigen deö Landes alsihren Herren anerkennen lasse. In ehmaligen Zeiten,wo man keine stehenden Truppen hatte und mithin mehrauf den guten Willen der Menschen sehen mußte, warddiese Formalität oft von rechtmäßigen Fürsten selbst be-obachtet, entweder weil ihr Anspruch auf die Krone zwei-felhaft gewesen, oder um dadurch ihre Freunde und Feindezuerkennen, oder auch um ihren Söhnen und Erbendurch vorläufiges Versprechen die ruhige Nachfolge zu