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integrirenden Theil ausmacht, sich vorbehalten, oder inder Folge an sich ziehen kann, was sie gut findet. —Im sechs und zwanzigsten Capitel werden die wahrenRegeln über die treue Verwaltung der öffentlichen Gel-der angegeben; ein Punkt der so viel zur Stabilität derRepubliken beyträgt, und für welchen in ConstikutionS-oder anderen Geftzen vorzüglich gesorgt werden sollte,der aber dennoch in unseren Tagen, wo man nichts wei-ter mehr als die sogenannte Gewalten-Trennung im Kopfehat, beynahe gänzlich vernachläßiget wird.
Die natürlichen RechtSregeln und die positiven Sta-tuten sind jedoch für die Erhaltung eines Gemeinwesensnoch lange nicht hinreichend. ES werden überdieß nochöffentliche und Privat-Tugenden, gewisse Institutionenund Disciplinen, auch mancherley Silken und Gewohn-heiten erfordert, welche zwar nicht die Grundlage derRepubliken, aber doch eine Stüze derselben, und zu ih-rer ruhigen Fortdaur unentbehrlich sind. In dem siebenund zwanzigsten Capitel werden also jene ächt-republi-kanischen Tugenden abgehandelt. Aus ihrer Darstellungdürfte sich aber von selbst ergeben, wie wenig unser Zeit-alter zu Republiken geeignet ist, indem gerade die dazunöthigen Etgenschaften und Gesinnungen mehr als keineanderen verschwunden sind. Wie selten ist nicht bey denMagistralen jene wahre Popularität, die sich selbst fürdas unsichtbare Gemeinwesen aufopfert? Wie häufig hin-gegen die falsche, die aus Etgennuz nur herrschenden