Band 
Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
JPEG-Download
 

116

Diese UnterscheidMtg mag übermal beweiftn, wie sosehr viele Dinge in der einen Rüksicht gleich, in der an"deren ungleich stnd, und mikhin nicht die nemlichen RechtS-regeln auf sie angewendet werden können. ES beruhetauf derselben auch der Grund warum (wie schon bey an.derer Gelegenheit von uns bemerkt worden *>) der re.publik attische oder sogenannt patricische Adel,welcher auf der wirklichen oder öfter» Bekleidung höhe.w republikanischen Würden beruht, eben so viel ja nochmehr geachtet wird, alS das blos von fürstlichen Bedie-nungen herrührende Ansehen, zumal wenn in Ansehungder Macht und des Gebiets zwischen dem Fürsten und derRepublik kein großer Unterschied besteht, oder der höherefürstliche Beamte nicht in anderer persönlicher Rükstcht,durch eignen GeburtSadel, durch Güterbesiz, durch ange-sehene Verbindungen und Verwandtschaften, zu sehr überdie republikanischen Magistraten hervorraget. ES erklärtsich auch hieraus, warum das Haupt oder die gesamm,ren Mitglieder einer souverainen republikanischen Regie,rung in Versammlungen, Zusammenkünften u. s. w. vorden Dienern eines Fürsten den Rang haben. Sie stndmächtiger und freyer, sie stellen gleichsam den Souverainselbst vor, während der Minister eines Fürsten immer vondemselben abhängt, nur Arbeiter, Gehülfe, aber nichtMitherr ist. Hingegen geht ein einzelner souverainerFürst, selbst wenn sein Gebiet kleiner wäre, allerdingsden Häuptern einer Republik oder ihrem dirigirenden Col.lcgio vor. Denn er regiert in eigenem Namen, diese nurim Namen der ganzen Genossenschaft; er ist für sich selbstfrey und herrschend, diese nur zusammen genommen r und

i) B. l!I. G. 2*6-