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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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den konnten. Mein die herrschenden oder mitherrfchen-den Bürger werden doch höher geachtet, besonders wenn,wie gewöhnlich, ihre Vermögens-Umstände, ihre Verbin-dungen und Familien-Verhältnisse denen der anderengleich oder gar überlegen sind. Sie besizen stets dasmeiste, sie ragen mehr hervor, ihr Nahme wird im Jnn-«nd Ausland öfterer gehört, sie sind bekannter und be-rühmter , mächtiger und frener , welches allemal höheresAnsehen bewirkt, wie wir dieses schon anderswo bey derMaterie von dem Adel überhaupt ausführlich entwikeltund bewiesen haben.

Endlich ist es noch eine Folge der kollektiven oderrepublikanischen Herrschaften, daß sie im allgemeinen b e-schränktere Erwerbungsmittel zur Er weite-rung ihrer Besizungen haben, und daß daherauch das Gebiet der Republiken gewöhnlich kleiner alsdas der Einzelherren ist. Sie können nichts ererben,nichts erheyrathen, diese oft sehr schnellen Mittel der Ver-größerung geben ihnen gänzlich ab. Ihnen wird auchwenig geschenkt oder testamentsweise vergäbet, wie etwader Kirche und anderen frommen Stiftungen, derenFrüchte allen Menschen zu gute kommen. Weltliche Cor-xorationen aber haben keine Verwandte und wenig Freunde.Käufe, Täusche und dergleichen belästigte Erwerbungs-mittel bleiben ihnen fast allein übrig, aber dazu findetsich nicht immer weder das Vermöge» noch die Gelegen-heit. Vortheilhafte Verträge ohne Erwerbung des Grund-EigenthumS, ungleiche Bündnisse, bedingte Unterwerfun-gen, Stipulatio» einzelner wichtiger Servituten untermancherley anderen Benennungen von Sebirmherrschaften,Landrechten, Bürgerrechten u. s, w. stehen ihnen zwar