reichen Beweis, wie sehr die Verlezung der Gerechtigkeitüberall und immer mit Nachtheilen verbunden ist.
Dagegen ist die ErgänzongS-Art durch den siellver.tretenden AuSschuß selbst, oder durch ein von ihm ernann-reS beträchtliches Wahlcollegium, ungleich rechtmäßiger,und bringt eben deßwegen auch bessere Resultate hervor.Denn jedes freye Corps ergänzt stch selbst, und die Ma.jorität des gesammten Ausschusses kann allerdings für dieMehrheit der ganzen Bürgerschaft angesehen werden. Daste diese leztere in allen übrigen oft viel wichtigeren Ge-fchäften repräsentirt, und wegen der Unmöglichkeit ihrerVersammlung reprasentiren muß: so steht man nicht ein,warum sie dieselbe auch nicht fiir die Wahl einzelner odermehrerer Mitglieder reprasentiren könnte. Der AuSschußist mit einem Worte in verjüngtem Maßstab die ganzeGenossenschaft selbst, und durch die Natur der Dinge be-stimmt, in allen Dingen ihren Plaz zu vertreten; dabeyist er auch in jedem Fall viel zahlreicher alS irgend eineeinzelne Zunft- oder Bezirks - Versammlung, und hat ausdiesem doppelten Grund ein viel natürlicheres Wahlrechtals diese lezteren. Offenbar wird er auch den Wille» derganzen Gemeinde viel eher treffen, alS irgend eine be-sondere Abtheilung, die nur auf ihren engen LoealkreiSRüksicht nimmt, und es läßt sich mit Grund vermuthen,daß ein von dem höheren stellvertretenden Rath, von denHonoratioren aller Bürger-Classen, aller Bezirke, erwähl.leS Mitglied auch von der-ganzen Bürger. Versammlunggut geheißen worden wäre. Bey dieser Wahlart ist fer.ner keine künstliche Veribeilung der Rathsglieder auf ein.zelne Lokalitäten oder ihre wandelbare Bevölkerung noth-wendig: der AuSschuß oder sein Wahl- Collegium wählt