ner einzigen Haupt -Casse zu bemächtigen, in welche al-les ohne Ausnahme fließt, und aus der alles wieder ab-gegeben werden muß.
Zulezt muß auch über die regelmäßige Ablage, Un.tersuchung und Gutheißung der Rechnungenstrenge und unerbittlich gehalten werden. In der Re-gel soll jeder Casse -Verwalter, der irgend einen Zweigvon Einnahmen oder Ausgaben zu besorgen hat, all-jährlich Rechnung ablegen, um denselben in beständi-ger Ordnung zu erhalten, die Uebersicht des Ganzen zuerleichteren, und allfällige Mißbräuche oder Nachläßig.keilen desto eher entdeken und heben zu können. Je ein-facher und ungekünstelter die Rechnungen selbst eingerich-tet sind, desto eher kann man auf ihre richtige Einliefe-rung zählen, und desto weniger Irrthümer werden sichin dieselben einschleichen. Ihre Form braucht auch garnicht gleichförmig zu seyn, indem solches nur unnöthigerWeise die Arbeit erschwert, und die Kosten vermehrt;sie kann und soll vielmehr je nach der Natur des Ge-genstandes abwechseln. Der Tag zur RechnungS-Ablagesoll jedem RechnungS-Führer geraume Zeit vorher ange.zeigt, und dieser Termin ohne ganz außerordentlicheGründe nicht verlängert werden, zumal selbst in Fällenvon Krankheit, Abwesenheit oder anderweitigen PfiichtS-Geschäften, der betreffende Beamte seine Stelle durchjemand anders vertreten lassen kann. ES ist nöthig, daßhierüber eine unabänderliche Praxis entstehe, und manleistet dadurch sowohl der Republik alS den RechnungS-Gebern selbst einen großen Dienst, indem sonst die Nach.sicht bald keine Gränzen mehr hätte, und die Unordnungunheilbar würde. Bey Untersuchung jeder Rechnung