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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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Jahrhunderten von jedermann unbedingt errichtet werden,und dennoch hat die Republik damals mehr als seithergeblüht. Nachdem aber daselbst jene Substitutionen imJahre 1771 durch den Einfluß ökonomistischer Principienauf die Einsezung von zwey Nacherben beschränkt worden:mußten uralte Grundbcsizer, besonders aber die patrici,schen Geschlechter, durch den Druk von ErbschaftS-Schul.den genöthiget, oder durch das Ungemach eines gemein,schaftlichen Besizes und den Reiz eines illusorischen Ge-winnö verführt, viele Hunderte der schönen Landgüterverkaufen, wodurch die regierende Classe allmählig denverschiedenen Distrikten des Landes entfremdet, und ebendeßwegen auch von ihnen als fremde angesehen wurde.Zu Freyburg in der Schweiz bestehen die beständigen Sub.stitutioncn noch auf den heutigen Tag; in mehreren an.deren Cantonen ist zu ihrer Einführung blos das Gutheiffender Obrigkeit nöthig, und selbst die neuen Erbgeseze desnur feil 1802 bestehenden CantonS Tbnrgau haben diefel.ben auödrüklich gestattet oder vielmehr bestätiget, unterder einzigen Modifikation, daß ei» substituirteS liegendesGut allenfalls zwar wohl verkauft werden könne, aber derWerth davon neuerdings angelegt werden, und nach demWillen des TestatorS substituirt bleiben solle. Endlich istbekannt, daß in mehreren Nord--Amerikanischen Freyftaa.ten, der alt Englischen Gesezgebung gemäß, die voll.kommenste väterliche TeftirungS'Freyheit besteht, und inErmanglung von Testamenten sogar das Recht der Erst.geburt gilt. Dieses leztcre, so zwekmäßig eS auch inMonarchien ist, scheint unS jedoch in Republiken nichtpassend; aber die freywilligeu Substitutionen haben we.nige oder keine Jnkonveniente, und können nicht so leichtübermäßig anwachsen, zumal ein solcher Nuznießer nur