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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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muth herauszubringen, und wieder mit seines gleicheminS Ebenmaaß zu ftzen. Mit solchen Maximen und Hülfs.Mitteln bedarf eS dann für die Bürger einer Republiknur noch einiger glüklicher Umstände, die in mehreren»oder minderem Grad immerhin eintreten, als wie z. B.mäßiger Erbschaften, vortheilhafter Heyrathen, einträg-licher Ehren. Aemter, kluger Benuzung des bestzendenoder ersparten DermögeuS u. s. w., um den Wohlstandder einen zu erhalten und zu heben, den der anderenneuerdings zu gründen, und mit der immer erwerbendenClasse der übrigen Einwohner wenigstens gleichen Schrittzu halten.

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3° Zu dem nemlichen Zwek der Erhaltung des re-publikanischen Geistes muß, drittens, jede Republik inihrem ganzen Gebiet, und vorzüglich unter ihren Bür-gern die Errichtung aller Arten von Societä-ten oder Genossenschaften begünstigen. Denndieselben stnd, gleich dem GutShcrrlichen Adel in Monar-chicn, 'r, deßwegen die wahre, natürliche Stüze derRepublik, weil ste eine mit derselben gleichartige Verfas-sung haben, weil ihre Rechte und Interessen auf dernemlichen Grundlage beruhen, und nur dem Grade nachverschieden sind. Hier in diesen untergeordneten Corpo-ratione«, wie in der freyen Gemeinde selbst, besteht einegewisse Gleichheit des Rechtü unter den Genossen, undder Eintritt in den Verein beruht auf gegenseitiger Ein-willigung ; hier ist die höchste Gewalt bey der Gesammt-heit aller Genossen; hier gilt die Majorität der Stim-

13) Vcrgl. B. in. S. 555- 557 5 die dort angeführten Gründefind, nmiaiis mutandis, ganz auf Republiken amveudbar.