;7v Anleitung zur Verbesserung rc.
diesen Schein dem Gemcinds, Vorgesetzten zustellen / derftlchc zu altfählig - nothwendig befindendem Bericht auf-behalten solle. Zu dem Ende hin sollen in jeder Gemeindeinem redlichen Vorgesetzten gedruckte Scheine zugestelletwerden , damit er bey einem geschehenden Kauf oderTausch, nebst Beschreibung des Viehes, den Namen desKäufers und Verkäufers, samt dem Ort und Tag desKaufs/ beyfchreibcu/ und mit Unterschrift feines Na-mens / diesem Schein die nöthige Kraft geben könne.
Für einen solchen Schein solle er als eine biüjgmäßigeBezahlung r. ß. zu beziehen haben; dargegen aber li gt ihmdie Pflicht ob/ über die ausgefertigten Scheine ein or-dentliches Verzeichniß zu führen / und die mit anderswo-her in sein Dorf erkauftem Viehe mitgebrachten Scheinenach obenangebrachter Vorschrift aufzubehalten.
Diesen zum heilsamsten Nutzen der lieben Angehöri-gen abzweckenden Ordnungen / wird jeder Vernünftigemit dankbarster Ehrforcht nachzukommen / und sich sovor Schaden und Unglück zu seyn sich befleißen.
Geben de» IZ. 8extsmbriS 1760.
krseliöent und Sanität - Räthe
der Stadt Zürich.
Die