Von der Rechtsgelehrsamkeit. 859
schen Gesetze bestunden. Zwey Rechtsge-lehrte, GregoriusundHermogenes mach-ten auch eine Sammlung von Rechten, wel-che man nach ihren Namen den Codex desGregorius und den Codex des Herwege-nes nannte. Es war eine Zusammenlesevon den Constitutionen der Kayser, vonAdrian an bis auf Diocletian und Maxi-mian im Jahr zv 6 . Diese Arbeitwarun-nütz, weil sie durch kein Ansetzn unterstützetward, und man sich also nicht darnach rich-tete. Der Kayser Theodostus der Jün-gere, war der erste,welchereinen Codexvonsechzehn Büchern machte. Er bestand ausden Constitutionen der Kayser vom Con-siantin den Grossen an, bis auf ihn. UndTheodostus schaffte alle andere Gesetze ab,welche nicht hierunter begriffen waren. Die-sen nennt man den Codex des Theodostus,welcher im Jahr 438- heraus kam.
Endlich als der Kayser Juftinianus sa-he, daß das Ansehen des römischen Rech-tes in den Abendländern, nach dem Verfalldes Kayserthums, so stark abnahm, beschloßer eine allgemeine Sammlung des ganzenrömischen Rechtes verfertigen zu lassen. Ertrug diese Verrichtung dem Tribonius aus-weichet sich dabey der Einsicht der allerge-schicktesten Rechtsgelehrten bediente, die da«