Band 
Vierter Band.
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„wollen wir, befehlen es, und legen es ench„hiemit ausdrüklich auf, daß ihr nach dein„Inhalte des Ediktes von aller Unt-.rsu-„cbung der Sache, worüber jetzt gestrit-ten ward, abstehet, bis wir hierüber„etwas anderes beschließen werden: und was„wir euch untersagt und verboten haben,„das untersagen und verbieten wir wiede-rum, und damit ihr keine Unwissenheit„vorschützen könnet, wollen wir es euch kund

„machen lassen-auf daß unser Dekret

„seine Wirkung habe — — denn dieß ist un-„ser Wille: ohne Rükstcht auf enre obenge-„nannten Dekrete, oder auf was immer für„eine Sache, die diesem unserm Befehle zu-„wider ist. Gegeben Paris den 19 März„1599- im zehnten Jahre unserer Regie-rung. "

Wenn sie sich gleich, Herr Peter Philippaus der Sache des Grafen von Tournonetwas unsauberlich gezogen haben, so gelang<s ihnen doch mit dem rechtmäßigen Parla-ment von Languedoc, welches zu Bezierssaß, gegen das unrechtmäßige, so seinenSitz in der Hauptstadt Toulouse hatte, umso besser. Da haben sie doch einen Bclloy,

der