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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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und der Emtheilung des Vertrages. 57§. 15.

Es sind aber aus diesen dreyerley Beschaffenhei-ten der Monarchien eben so viel verschiedene Grund-sätze zu ziehen, die man bey der Regierung desStaats zum Grunde legen muß; und zwar i) daßdie festgesetzte Regierungsfolge zur Glückseligkeit desStaats gehöre, weil sonst das Reich nichts als Un-ruhe, Kriege und Zerrüttung zu gewarten hat. Da-hero ist es gut im Wahlreichcn bey Lebzeiten des Re-genten auf einen Nachfolger bedacht zu seyn; undwenn es in Erdreichen an regierungsfähigen Nach-folgern gebrechen will; so muß nicht allein die Nach-folge bestimmt, und so viel als möglich außer Zwei-fel gesetzet werden; sondern man muß auch denStaat in solche Verfassung zu setzen suchen, daß erdie Anforderungen kräftig abzuweisen im Stande ist.

§. 16.

Die Reichsgrundgesetze und die Freyheit derStände, die dem Wohlstände der Republik nichtnachteilig sind, muß man niemals über den Haufenzu werfen suchen. Man muß aber auch keine neueFreyheiten und Privilegien ertheilen, welche verhin-dern, geschwinde Mittel zur Glückseligkeit des StaatSzu ergreifen. Es scheint heute zu Tage, daß ver-schiedene Höfe den entgegengesetzten Satz als einenGrundsatz betrachten, daß man nämlich die Frey-heiten der Stände auf alle Art zu unterdrücken su-chen müsse; lind in der That sind viele Gründe vor-handen, woraus man schließen könnte, daß ein Mo-narch daran so unrecht nicht thäte. Denn gemei-niglich werden solche Freyheiten nichts weniger alszu dem wahren Besten des Staats, sondern zu pri-vat Absichten angewendet; und der Hof kömmt den-noch gemeiniglich allemal zu seinem Endzweck, es

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CS folgenauch hierausverschiedeneGrundsätze:i) die sestge-setzte Regie-rungsfvlgegeboret t»rGlückseligkeitdes StaatS.

s) die Reichs-Grundgesetzeund Freyhei-ten des Vol-kes müssen er-halten wer-den.