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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
Entstehung
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eines Staats. 91

drückung gereichen, und mit der Glückseligkeit desStaats nicht verträglich sind. Der Regent mußdemnach seine Aufmerksamkeit beständig dahin ge-richtet seyn lassen, daß er alle Stände und Unter-thanen in diesem nöthigen Verhältnisse so wohl gegenden Staat, als gegen einander selbst unveränderlicherhalte. Dieser Aufmerksamkeit auf den äußerlichenZustand der Unterthanen müssen wir folglich daserste Hauptstück in diesem Abschnitt widmen.

§. 77 .

Das Verhältniß der Unterthanen, das sie so wohlgegen den Staat als gegen einander selbst habenmüssen, gründet sich auch auf ihre moralische Be-schaffenheit (§. 70.). Dieser sittliche Zustand be-greift so wohl die Religion der Unterthanen, als ihreGemürhskräfte, Neigungen, Tugenden oder Lasterin sich. Alles dieses verursachet ein gewisses Ver-hältniß der Unterthanen sowohl gegen den Staat,als gegen einander selbst. Es kann einer weisenRegierung nicht gleichgültig seyn, was für Reli-gion und Glaubenslehren die Unterthanen annehmen;weil daraus so wohl in Absicht auf die Grundver-fassung des Staats und der dadurch einmal fest ge-setzten Religion, als in Ansehung des gesitteten Le-bens der Unterthanen schädliche Folgen entstehenkönnen, welche die Ruhe und Wohlfahrt des Staatsgänzlich zu Grunde richten. Eben so wenig kannes einer weisen Regierung einerley seyn, was vorGemüthskräste, Neigungen und Sitten die Unter-thanen haben. Alles dieses hat einen starken Einflußauf die Treue, den Gehorsam und den Fleiß derUnterthanen, der zu der Ruhe und Wohlfahrt desStaats schlechterdings nothwendig ist. Ein Regenthat demnach allerdings Ursache, auf den sittlichenZustand der Unterthanen eine genaue Aufmerksam-

Dic innerli-cheSicherheiterfordert auchein gewissesVerhältnißder Unter-thanen inAn«sehunq ihre«nioralischenZustandes.