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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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96 Von der Aufmerksamkeit des Regenten

verbannen, oder in das Gefängniß schicken können.Eben so wenig ist es der Vorsicht eines weisen Re-genten gemäß, die höchsten Würden des Staats,besonders die Statthalterstellen von dem Vater aufden Sohn gelangen, und gleichsam vererben zulassen. Ein solches Haus erlangt allzuviel Ansehen,und die Unterthanen erleben niemals die Abände-rung ihrer Beschwerden. Selbst dem Regentenund dem Staate ist es nachtheilig. Ein ähnlicherStaatsfehler der Carolinger ist vor sie selbst, undvor ihre weikläuftigen Reiche von nachtheiligenFolgen gewesen.

§. 8H»

Es müssen am Es ist allemal ein Zeugniß von der SchwächeArn Staat" eines Monarchen, wenn sich an seinem Hofe undreine verfehle« überhaupt in dem Staate, verschiedene Parteyen be-leym seyn.^ stnden, die einander verfolgen und zu unterdrückensuchen, oder wenn ganze Länder und Provinzen,oder die verschiedenen Stände der Republik einenbesondern Neid und Haß gegen einander bezeugen.Gemeiniglich entsteht dergleichen aus einem unbil-ligen und unverdienten Vorzüge, welchen der Mo-narch einem Minister, Land oder Stande widerfah-ren läßt; oder, wenn er sich in Ansehung der Re-gierungssorgcn, und der Austheilung seiner Gna-denbezeugungen allzusehr auf andere Leute verläßt,welche das Vertrauen des Regenten, nach ihrenbesondern Absichten misbrauchen. Es sind abersolche Parteyen und Feindschaften ein sehr nachthei-liger Zustand vor den Staat. Beyde Theile ver-fahren niemals, wie es die Wohlfahrt des Monar-chens, und des gemeinen Wesens erfordert, sondernum ihrer Gegenpartey Schaden zu thun, und dasBeste ihrer eigenen Partey zu befördern; und dieAnhänger beyder Parteyen, so verdiente Leute sich