die GütevderUnterth. sicher zu stellen. 121
§. H2.
Alle Gewaltthätigkeiten, Unrecht und Betrug,worunter die Güter und Personen der einzeln Unter-thanen leiden, entstehen von zweyerley Seiten. Sierühren entweder von andern fremden Nationen undzu dem Ende abgeschickten ausländischen Personenher; oder sie werden von umländiscken lüderlichcnGesinde! verübet, die sich auf beständig oder eineZeit lang in dem Gebiete des Staats aufhalten.Wider beyderley Arten des Unrechts ist ein Monarchseine Unterthanen zu schützen schuldig; und es ist keinZweifel, daß nicht ein Regent wider alle schädlicheUnternehmungen der Ausländer, die einzeln Unter-thanen nachtheilig sind, alle erforderliche Maaßre-geln nach denen ihm von Gott verliehenen Kräften ge-brauchen könnte. Wir wollen zu erst die Maaßre-> geln betrachten, die ein Monarch wider das Unrechtder Ausländer, worunter seine einzeln Unterthanenleiden, zu ergreifen hat.
§. uz.
Gleichwie eine jede Nation nur allein auf ihreneignen Vortheil bedacht ist; so geschieht cö nicht selten,i daß sie den auswärts Handlung treibenden Kaufleuteneines andern Volkes unter allerley Vorwänden Ge-i waltthätigkeiten und Unrecht zufügen. Bald willman keine Handlung in die feindlichen Länder gestat-ten ; bald eignet man sich die Herrschaft über gewisseMeere und daher abgeleitete Vorrechte zu; baldwill man die Handlung in gewisse Länder und Welt-gegenden mit Ausschließung anderer Völkerschaften,als ein besondres Recht, vor sich behaupten; baldmacht man allerley Verordnungen in Ansehung derein- und auszuführenden Waaren, die wider dieCommercimtractaten sind; bald beschweret man
Hz die
Und zwarmüssen sie sowohl liegenausländischeals innländi-sche Gewalt«thätigkeitenund Betrü-gcreyen ge-schähet wer«den.
MancherleyArten derausländischenGewalt, wi-der welche ei»Monarch sei-ne Untertha-nen r» schü-tzen verbun-den ist.