die Güter der Unterth. sicher zu stellen. 12z
Edicte und Verordnungen, sondern auch durch ver-anstaltete gute Aufsicht, Hülföleistung der Untertha-nen und Beystand der Militz sorgfältig zu verhüten,so wohl als durch strenge Bestrafung der ausgeschick-ten Werber, worzu sie allerdings befugt ist, andereabzuschrecken suchen.
§. uz.
Zuweilen begiebt es sich auch, daß fremde Na-tionen durch besondere Arten von Lotterien, Tonti-ne», vorgegebene Handlungs- und andere Gesell-schaften, oder durch andere listige Anstalten, womites auf einen Betrug hinaus läuft, und woran sie dieUnterthanen anderer Mächte Theil nehmen oder durchihre Correspondenten und ausgeschickte Leute an-reizen lassen, einzelne Einwohner des Landes in gros-sen Verlust ihres Vermögens setzen. Wider solcheUnternehmungen muß ein weiser Regent wachsamseyn; und die Theilnehmung seiner Unterthanendaran, wenn man nicht von deren Nützlichkeit vollkom-men überzeuget ist, durch öffentliche Edicte verbie-then, als worzu er allerdings befugt ist, weil da-durch auf eine unnütze Art Geld außer Landes geht.Er kann auch durch seine Vermittelung und Vorstel-lung seinen Unterthanen zu Vergütung des Schadenszu verhelfen suchen. Allein es ist keine Schuldig-keit des Regenten, weil es sich der Unterthan selbstbeyzumessen hat, daß er mit seinem Vermögen nichtvorsichtiger umgegangen ist.
§. n6.
Wir kommen nunmehr auf die Arten von Unrecht,Gewalt und Betrug, so den Personen und Gütern dereinzelnen Unterthanen von bösem und liederlichem Ge-sudel, so sich innerhalb den Gränzen des Landesselbst aufhalten, zugefüget wird (§. 112.). Die ab-
scheu-
Maaßregelndes Regentenwider auslän-dische Betrü-gereien.
Unter denimilälidischcnGewaltthä-tigkeiten, sindMord, Raub,und gcwaltsa-merDicbstahl