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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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Des Staats. iz?

seiner Fürstt. Schaß- und Rent-Kammer hat alle dieseWege einzeln betrachtet; und sie sind nicht in ge-ringer Anzahl. Allein, wenn wir sie genau erwägen;so sind nur drey Hauptwege darunter, welche entwe-der die andern in sich schließen, oder gegen welchedoch die übrigen von keiner großen Erheblichkeit sind.Dieses sind die Vermehrung der Einwohner des Lan-des, die Cominercien mit fremden Völkern und dieBergwerke. Die Vermehrung der Einwohner, son-! verlieh wenn es durch fremde bemittelte Personen! geschieht, zieht nicht nur Vermögen mit ihnen in^ das Land, sondern befördert auch überhaupt den Um-! trieb des Geldes, als worauf es in dem wahrenj Reichthums des Staats hauptsächlich ankömmt. Die^ Commercien außerhalb Landes, wenn sie auf die ge-hörige Art geführet werden, dienen sehr, das Land zubereichern; und durch die Bergwerke können jähr-lich gar beträchtliche Summen zu Vermehrung desReichthums des Staats aus dem Schatze der Erdenhervorgeholet werden.

§. lZ4-

Diese drey Hauptwege erfordern also, daß wirdiesen Abschnitt ferner in drey Hauptstücke eintheilen.Das erste Hauptstück wird mithin von Vermehrungder Einwohner eines Landes, das zweyte von denCommercien mit auswärtigen Völkern, und dasdritte von den Bergwerken, als einem Mittel denReichthum des Staats zu vermehren,handeln. .

thumdesLan-des zu ver-mehrenderAnwachs auEinwohnern,2) die aus«wärtigenCommercien,und z- dieBergwerke.

Der erste Ab,schnitt erfor-dert also dreyHauptstncke.