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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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eines Landes. 149

daß die katholischen Lander vielweniger bevölkertseyn, als die protestantischen. Ich habe wider die-sen ehrwürdigen Stand, den die ersten Jahrhunderteder christlichen Kirche schon hochgeschätzet haben,wenn er in seiner Reinigkeit ergriffen und geführecwird, selbst nichts zu erinnern. Allein so viel wirdjeder vernünftiger katholischer Christ einräumen müs-sen, daß es kein Stand ist, worzu die Christen einenallgemeinen Beruf haben, oder worzu Gott die Men-schen in so großer Anzahl berufet, als sich in vielenLändern wirklich darinnen befinden. Die zeitlicheWohlfahrt des Staats und daß ein jedes Mitglieddes gemeinen Wesens durch Fleiß und Arbeit dasSeinige darzu beytragen soll, ist nicht weniger demWillen Gottes gemäß *). Der wahre Beruf derOrdensgeistlichen ist auch bey den meisten ungemeinzweifelhaftig; indem die zeitlichen Absichten der Fa-milie öfters das meiste dazu beytragen. Der Re-gent ist also allerdings befugt der häufigen Ergrei-fung dieses Standes, wodurch die Wohlfahrt desStaats noch in vielem andern Betracht Nachtheilleidet, Ziel und Maaß zu setzen.

*) Diejenigen Ordensgeistlichen, welche sich befleißi-gen, dem Staate mit Unterrichte der Jugend nützli-che Dienste zu leisten, muß man billig von dieserEinschränkung ausnchmen, wenn sonst ihre Absich-ten und Bemühungen der Wohlfahrt des gemeinenWesens nicht widerstreiten. Denn sie tragen aller-dings zu der Wohlfahrt des Staats das Ihrige bey,indem die Regierung außerdem andere Anstalten zumUnterricht der Jugend machen müßte, die öfters weitmehr Kosten erfordern würden.

§. 151.

Wenn die Bevölkerung des Landes befördert wer-den soll;' 0 müssen auch diejenigen Begebenheitenund Ursachen so viel möglich verhütet und aus dem

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Man soll wi-der die Pestund aaste,ckenden Seu«chen Anstat,keil machen