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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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der Commercim. 18z

versprechen. Der Bergbau erfordert große undwichtige Anstalten, und beträchtliche Kosten, die bloßdurch vereinigte Bemühungen und eine gute Ein-sicht und Ueberlegung zu Stande gebracht werdenkönnen. Alles dieses findet man bey einer solchenGesellschaft, wenn ihre Directeurs wohl gewähletwerden. Dahingegen es in der That zu verwun-dern ist, wenn nach den zeitherigen Bergrechten einwichtiges Werk auf unedle Metalle zu Stande kömmt.Man wird auch gemeiniglich finden, daß diejenigenWerke viel eher einen erwünschten Fortgang haben,wobey man der Gewerkschaft einen ganzen Districtvon etlichen Meilen in Lehn giebt, als wenn mannach der Strenge der Bergrechte ein so kleines Feldvermißt, wobey tausend Streitigkeiten mit den be-! nachbarten Gewerkschaften zu befürchten find, undwobey niemand große Kosten aufzuwenden Lust hak.Wir werden von den Mangeln der zeitherigen Berg-rechte in dem folgenden Hauptstücke ausführlicherhandeln.

§. i97.

Wenn nun solchergestalt das Land genügsameWaaren gewinnt, um damit einen vortheilhaftigenHandel in auswärtige Lande treiben zu können; somuß eine weise Regierung ihre Vorsorge und Maaß-regeln auch dahin erstrecken, daß die Ausländer zurAbnahme solcher Waaren angereizet werden. DieseMaaßregeln kommen lediglich aus zwey Stücke an,i) daß die Waaren in erforderlicher Güte und Tüch-tigkeit verfertiget werden, und 2) daß sie gutenPreißeS sind. Der Kaufmann wirb bloß durch dasInteresse gereizer. Wenn er also eben so gute undtüchtige Waaren nur um ein weniges wohlfeiler bis1 an Ort und Stelle haben kann: so wird er sich nicht>, einen Augenblick bedenken, diesen wohlfeilen Einkauf

M 4 dem

riqe Art desBergbaues.

Mittel dieAusländerzur Abnähn«der Landes-prvducte ainrumren.