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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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der Commercien. i85

dergleichen Fabriken finden werden, die sich kein Be-denken machen, solche Farben gegen hundert DncalcnVergeltung unter der Hand aufrichtig mitzutheilen,

§. 199 -

Wenn die Waaren guten Preißes gegeben wer- ZweyksMit-den sollen; so müssen nicht allein die Lebensmittel Dreiß^ Exund andere zur unentbehrlichen menschlichen Noth- Waaren,durft erforderlichen Dinge in keinem hohen Prcißestehen; denn hiervon hängt die Größe des Lohnesvor die Arbeiter ab: sondern die Materialien derWaaren müssen selbst nicht theuer seyn. Der Re-gent muß demnach alle mögliche Vorsorge tragen,daß sich so wohl die Landwirthschaft, als der ge-sammke Nahrungsstand im Lande in einer guteiz-Ordnung, Aufnahme und Zusammenhange befinde,damit sich so wohl kein Mangel ereigne, als ein Ge-werbe immer das andere unterstütze. Vor allenDingen aber müssen diejenigen Gewerbe, welche mitden Lebensrnitteln zu schaffen haben, in genauer Auf-sicht gehalten werden, damit sie weder durch einenallzugroßen Vortheil, noch durch Aufkauf und anderehinterlistige Mittel, eine Theurung darinnen ver-ursachen.

§. 2Otz.

Indem nun auf diese Art zu Gewinnung genug- Nach diesensamer Landesproducte wirksame Anstalten gemachtsind: so ist es alsdenn Zeit, aufAnlegung der Messen sei, und großeund großen Markte zu denken. Der wahre Grund ^Eeaniu-blühender Messen oder großen Märkte, welche dieAusländer besuchen sollen, sind bloß solche Landes-producte , welche die benachbarten Nationen nöthighaben. Ihre Kaufleute sehen sich alsdenn genöthi-get, zu Schließung der Contracte, zur Abrechnung,zur Erkundigung nach dem Zustande der Landeswaa-ren und andrer Geschäffte halber jährlich ein- oder

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