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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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Von dem Credite des Landes. 245

Diejenigen Wucherer, so noch billig seyn wollten,gaben halb baar Geld und halb Edelgesteine umeinen sehr hohen Preiß. Das heißt, beucht mich,den Wucher auf den höchsten Grad getrieben-

§. 269.

Die Unglücksfälle setzen öfters auch die ehrlichstenSchuldner wider ihren Willen außer Stand, ihreSchulden bezahlen zu können; dennoch wenn dieGläubiger dadurch um ihr Geld kommen; so werdensie ungemein misrrauisch und furchtsam, und wollenaus großer Vorsichtigkeit übermäßige Versicherun-gen haben; dadurch folglich der Credit im Landesehr leidet. Es ist demnach sehr heilsam, wenn derRegent durch weise Anstalten und Maaßregeln einesTheils solche Unglücksfalle verhüten und verringern,andern Theils aber den Verlust auf viele eintheilenkann, damit ein einziger dadurch nicht zu Bodengeschlagen werde. Von dieser Art sind die Affecu-ranzen bey her Sechandlung und andere dergleichenAnstalten lind Contracte, welche demnach die Re-gierung auf alle Art zu befördern hat.

§. 270.

Vornehmlich setzet das Feuer gar viele Leute inArmuth, so daß sich die vermögenden Leute sehr be-denken , wenn sie Geldsummen auf Häuser auslei-hen sollen. Gleichwohl haben die meisten Gewerbetreibenden Unterthanen keine andere liegende Gründeals die Häuser; wie ihnen denn der Besitz und dieVerwaltung anderer Grundstücke, wodurch sie anihren Gewerben verhindert werden, keinesweges zu-träglich und vortheilhaftig seyn würden. Der Re-gent verfährt demnach sehr weislich, wenn er nichtnur eine feuerfeste Bauart durch Baubegnadigungenund andere Maaßregeln in seinen Landen einführet,

O. z sondern

Man 'muß

die Derar,mung durchUnglückssalletu verhüte»suchen.

' Zu dem Lu-de find Feuer»affecuranl-Svcictäteiiund andreAnstalten nö-thig.