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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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und Handtverks-Weserr. 26z

Werth des Goldes und Silbers darinnen ausmacht.Mithin geht dennoch ungleich mehr Gold und Sil-ber aus dem Lande, als davor hinein gebracht wird;und die Nahrung des Landes leidet Abbruch, indembey dergleichen Fabriken viele Menschen ernähretwerden könnten. Die Anlegung dergleichen Fabri-ken macht am allerwenigsten Schwierigkeit; undder Landesherr hat zu deren Beförderung weiternichts zu thun, als die Einführe ausländischer gold-ner und silbernen Borten und Spitzen zu verbieten,und auf die Tüchtigkeit der Waare, desgleichenauf den Gehalt des zu verarbeiteten Gold und Sil-bers ein wachsames Auge zu haben.

§. 29O.

Die Stahlfabriken sind gleichfalls von großer> Wichtigkeit vor den Staat. Eine Menge stählenerInstrumente und Sachen, die bey so vielen Hand-thierungen zum mechanischen Gebrauche dienen, ma-chen einen großen Vertrieb darinnen; und wenn dasGeld davor außer Landes geht: so wird es sich ge-wiß jährlich auf eine beträchtliche Summe erstrecken.Dennoch findet man keine Schwierigkeit, dergleichenFabriken anzulegen. Verständige Chymiei müssenallenthalben den besten Stahl machen können; undwenn man fich der oben (§. 18.) vorgeschriebene Ta-belle bedienet, um von den in dem Lande nöthigenInstrumenten und Geräthen genügsame Nachrichtzu haben: so wird man gar leicht im Stande seyn,nach vorgängiger Kenntniß von ihrer Güte und Be-schaffenheit die Verfertigung derselben in den Fabri-ken zu veranstalten.

§. 291.

Wenn das Land selbst unedle Metalle hervor-bringt : so muß man nicht Unterlasten, Meßinghüt-ten, Kupfer-und Eisen-Hämmer, an Orten wo dasR 4 Holz

Stahlfabri-ken sindgleichfallsvon großerWichtigkeit.

Man mußalle andereFabriken zumVortheile des