gegen den Regenten und den Staat. ZO7
in den unumschränktesten Regierungsformen ohneTyranney nicht verweigert werden können, bleibtihnen nichts übrig, als der Gehorsam und das Seuf-zen zu dem obersten Beherrscher so vieler unzäh-liger Welten , der die Herzen der Könige in seinerHand hat, und dessen weiseste Vorsehung auch diebösen Regenten auf den Schauplatz der Welt setzet,um seine Züchtigungen und gerechten Absichten inAnsehung des Zusammenhanges der Welkbegeben-heiren durch sie auszuführen.
§. Z4i.
Man muß so gar eben dieses von denen durch die »der, wenn erReichögrundgesehe und die Freyheit der Stände ein- schränkten'^geschränkten Regierungsformen behaupten. Auch Regierungs-hier dürfen die Unterthanen den Gehorsam nicht ver- Aänic» sci^weigern, ob eS gleich scheint, daß der Regent durch ner Gewaltseine Befehle die Gränzen seiner Macht überschreitet.
Denn die Unterthanen können in zweifelhaften Fällen Weitet,kein Recht haben, über die Handlungen des Regen-ten ein Urtheil zu fällen; und da sie eine genügsameEinsicht in den Zusammenhang der Regierungsan-gelegenheiten zu erlangen gleichfalls nicht berechtigetsind, wie denn solches ohne Nachtheil des Staarsunmöglich geschehen kann: so können zu dem Ver-fahren des Regenten so viel geheime und wichtigeBewegungsgründe vorhanden seyn, daß sie dasselbeselbst billigen würden, wenn sie ihnen bekannt wären.
Die Grundgesetze des Staats können niemals so festund unbeweglich angesehen werden, daß sich nichtZeitumftände und Nothfälle ereignen sollten, welcheihre Ueberschreitung nothwendig machen; wenn dieWohlfahrt des Staats, die doch ohnstreitig dessenerstes und höchstes Gesetz ist, nicht vernachläßigetwerden soll. Ueberdieses kann aus der Verweigerungdes Gehorsams unmöglich etwas anders entstehen.